Pflanzenschutzmittel, Handel anzeigen
Beschreibung
Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken (Handel und Einfuhr) nach § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Einfuhr und der Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind anzeigepflichtig.
Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 95: Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau (Referat 95: Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Ort der Tätigkeit
- Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln
Voraussetzungen
Mit Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen handeln, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) – Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) – Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) – Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Bevor Sie mit dem Handel von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
- Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste"
Fristen
Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen