Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeit mit Krankheitserregern, erstmalige Ausübung anzeigen

    Wenn Sie eine Erlaubnis zum Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen und diese erstmalig aufnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Anzeige der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Wenn Sie eine Erlaubnis zum Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen und diese erstmalig aufnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

    Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit diesen arbeiten möchten. Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.

    Achtung! Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, mit Krankheitserregern arbeitet, muss die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 21, Sozialförderung und Öffentliches Gesundheitswesen (Referat 21, Sozialförderung und Öffentliches Gesundheitswesen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: post@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 2099

    Telefon Festnetz: +49 351 825 2100

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von einer anderen Behörde erteilt wurde, müssen Sie mit der Anzeige der Tätigkeit eine beglaubigte Abschrift dieser Erlaubnis vorlegen.

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten mit Krankheitserregern, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu vermuten ist, insbesondere weil

    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung der Krankheitserreger nicht gegeben sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich einreichen. Sie muss Folgendes enthalten:

    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu Entsorgungsmaßnahmen
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • falls Sie von der Erlaubnispflicht zum Arbeiten mit Krankheitserregern befreit sind: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Fristen

    Ausübungsanzeige: mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    Verfahrenskosten: je nach Aufwand

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en