Beteiligung von Parteien an der Bundestagswahl anzeigen
Beschreibung
Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, müssen sie zuvor der Bundeswahlleitung schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:
- den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
- die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – wenn ein Bundesvorstand nicht besteht, die Unterschriften des Vorstandes der jeweils obersten Parteiorganisation
Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:
- die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
Achtung! Alle Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an an sich gültiger Anzeigen behoben werden.
Voraussetzungen
Die Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn die Partei bis zum 97. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Bundeswahlordnung (BWO) – Beteiligungsanzeige
- § 18 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
Rechtsbehelf
- Gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses, die eine Partei oder Vereinigung daran hindert, Wahlvorschläge einzureichen, kann die betroffene Partei binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
- In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl – wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
Verfahrensablauf
Einreichung
- Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
- Die Bundeswahlleiterin vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).
Mängel
- Stellt die Bundeswahlleiterin Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
- Nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
- Die Bundeswahlleiterin lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
- Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
- Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- welche Parteien parlamentarisch mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und
- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
Bekanntmachung
- Im Anschluss an die Feststellung gibt die Bundeswahlleiterin in der Sitzung die Entscheidung des Bundeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.
Fristen
- Anzeige der Beteiligung an der Wahl (mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen): Eingang bis spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr
- Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien zur Wahl zugelassen sind: spätestens am 79. Tag vor der Wahl
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen