Verkehrserziehung und -aufklärung, Projektförderung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Gemeinsamen Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit (RL VEA), Nr. 07990
Die Förderung unterstützt Maßnahmen und Projekte der Verkehrserziehung und -aufklärung im Freistaat Sachsen zur Hebung der Verkehrssicherheit.
Welche Vorhaben können gefördert werden?
A: Landesweite Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung
- im vorschulischen Bereich
- im schulischen Bereich
- in der Erwachsenenaufklärung
B: Regionale Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung sowie Beschaffung und Einrichtung von Jugend- und Kindergartenverkehrsschulen
- stationäre Jugendverkehrsschulen
- mobile Jugendverkehrsschulen
- mobile Kindergartenverkehrsschulen
Konditionen
Art der Förderung
Projektförderung (nicht rückzahlbarer Zuschuss)
A: Verkehrserziehung / -aufklärung (landesweit)
Höhe
bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
B: Verkehrserziehung / -aufklärung, Jugend- und Kindergartenverkehrsschulen (regional)
Höhe
bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Höchstbeträge
- stationäre Jugendverkehrsschulen: EUR 65.000
- mobile Jugendverkehrsschulen: EUR 50.000
- mobile Kindergartenverkehrsschulen: EUR 25.000
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderungen.
Ansprechstelle
für landesweite Projekte (Fördergegenstand A):
–> Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
für regionale Projekte (Fördergegenstand B):
–> Landespräventionsrat Sachsen
Ansprechpartner
Landespräventionsrat Sachsen, Geschäftsstelle (Landespräventionsrat Sachsen, Geschäftsstelle)
Adresse
Lieferanschrift
01095 Dresden
Besucheranschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
- eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen
- ein Finanzierungsplan mit Darlegung der Ausgaben sowie der beabsichtigten Finanzierung
Für die Beschaffung und Bestückung einer Einrichtung (Kategorie B), zusätzlich:
- eine Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass ein örtlicher Bedarf besteht und das Vorhaben den Mindestanforderungen entspricht
- bei Einrichtungen, die durch örtliche Verkehrswachten beschafft werden: eine Stellungnahme der Landesverkehrswacht Sachsen e. V.
- ein Auslastungskonzept für stationäre Jugendverkehrsschulen
- im Falle von Baumaßnahmen zusätzlich: Formular nach Muster 5 zu § 44 VwV-SäHO und einen Bauplan einschließlich einer Baubeschreibung und einem Bauzeitplan
Falls erforderlich, können die zuständigen Stellen weitere Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
freie Träger und gemeinnützige Verbände, die laut Satzung Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchführen
Weitere Voraussetzungen – Verkehrsschulen
Die Förderung der Einrichtung von Verkehrsschulen setzt einen nachgewiesenen Bedarf entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie voraus. Die Mindestanforderungen an stationäre und mobile Jugendverkehrsschulen sowie mobile Kindergartenverkehrsschulen legt die Förderrichtlinie in Anlage 5 bis 7 fest (siehe –> Rechtsgrundlage).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die Förderung beantragen Sie bitte schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und reichen Sie diese mit dem Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob und in welcher Höhe Ihr Vorhaben gefördert werden kann.
Auszahlung / Verwendungsnachweis
- Rufen Sie die bewilligten Mittel mit dem Auszahlungsantrag ab.
- Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichen Sie den Verwendungsnachweis ein.
Fristen
für Maßnahmen nach Kategorie A:
- bis 30.11. des Vorjahres
für Maßnahmen nach Kategorie B:
- Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung bis 30.11. des Vorjahres
- Einrichtung von Verkehrsschulen bis spätestens 28.02. des laufenden Jahres
Achtung! Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde. Möchten Sie eine Maßnahme oder ein Projekt vorzeitig beginnen, beantragen Sie dies bitte entsprechend.
Kosten
- Verfahrenskosten: keine
- gegebenenfalls Kosten für Gutachten und Bauplanungen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen