Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen
Hinweise für Oppach
Beschreibung
Hinweise für Oppach
Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:
- Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
- Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen
Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.
Ausländische Ausweise und Dokumente
Weder die Meldebehörden noch andere öffentliche Stellen sind berechtigt, beglaubigte Kopien von ausländischen Ausweisen und anderen Dokumenten anzufertigen. Wenden Sie sich hierzu an die Auslandsvertretung des jeweiligen Landes (–> Amt24-Leistung "Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation")
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Rechts- und Kommunalamt (Rechts- und Kommunalamt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: rechtsamt@kreis-gr.de
Telefon Festnetz: +49 3581 663-9101
Internet
Bürgerbüro Zittau (Bürgerbüro Zittau)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03581 663 5300
Internet
Bürgerbüros Weißwasser und Löbau (Bürgerbüros Weißwasser und Löbau)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03581 663 5300
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oppach
- Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
Hinweise für Oppach
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oppach
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (BeglV) - Zu Beglaubigungen befugte Behörden
- Anlage 1 (zu § 1) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen
Rechtsbehelf
Hinweise für Oppach
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Hinweise für Oppach
- Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
- Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
- Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des oder der zuständigen Bediensteten versehen.
Fristen
Hinweise für Oppach
keine
Kosten
Hinweise für Oppach
Die Kosten sind der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des LK Görlitz für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten zu entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oppach
Zusätzlich zum Rechts- und Kommunalamt könnnen Sie auch in den Bürgerbüros des Landkreises Görlitz den Service der Beglaubigung von Kopien und Abschriften in Anspruch nehmen.
Für Besuche in den Bürgerbüros in Löbau, Zittau und Weißwasser ist zwingend eine vorherige Terminbuchung im Online-Terminvergabesystem bzw. über die Telefon-Hotline 03581 663-5300 erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen