Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen
Beschreibung
Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.
Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:
- Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
- Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen
Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.
Ausländische Ausweise und Dokumente
Weder die Meldebehörden noch andere öffentliche Stellen sind berechtigt, beglaubigte Kopien von ausländischen Ausweisen und anderen Dokumenten anzufertigen. Wenden Sie sich hierzu an die Auslandsvertretung des jeweiligen Landes (–> Amt24-Leistung "Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation")
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Pass- und Meldebehörde (Sachgebiet Einwohnerwesen) (Pass- und Meldebehörde (Sachgebiet Einwohnerwesen))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 273 701
Telefon Festnetz: +49 3731 273 717
E-Mail: Buergerbuero@freiberg.de
De-Mail: stadtverwaltung@freiberg.de-mail.de
Internet
Landratsamt Mittelsachsen (Landratsamt Mittelsachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 799-0
Fax: +49 3731 799-3250
Internet
Archiv (Sachgebiet) (Archiv (Sachgebiet))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03731 273 126
E-Mail: stadtarchiv@freiberg.de
De-Mail: stadtverwaltung@freiberg.de-mail.de
erforderliche Unterlagen
- Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
- Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 1 Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (BeglV) - Zu Beglaubigungen befugte Behörden
- Anlage 1 (zu § 1) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
- Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
- Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des oder der zuständigen Bediensteten versehen.
Fristen
keine
Kosten
- EUR 0,75 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00
- bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind: EUR 1,50 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00
- bei Abschriften und Kopien, die die Behörde selbst hergestellt hat: EUR 5,00 je Beglaubigung
Bei mehreren Kopien der gleichen Vorlage kann die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung bis auf die Hälfte reduziert werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen