Markscheider Anerkennung als "andere Person"

    Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung als "andere Person" beantragen

    Bestimmte Tätigkeiten sind nach Gesetz anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen.

    Beschreibung

    Anerkennung als andere Person nach § 13 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

    Bestimmte Tätigkeiten sind nach Gesetz anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen.

    Zu den Tätigkeiten, die nur von anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern durchgeführt werden dürfen, zählen beispielsweise

    • Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
    • Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
    • Ermitteln eines neuen Einwirkungswinkels von untertägigen Bergbaubetrieben

    Für die Führung von Risswerken, bei denen auf das Grubenbild verzichtet wird, können auf Antrag auch Personen mit einer abgeschlossenen markscheiderischen oder vermessungstechnischen Hochschulausbildung oder andere vermessungskundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, als "andere Person" (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt werden.

    Wichtig! Die Anerkennung erfolgt einmalig durch ein Bundesland. Es ist lediglich notwendig, für jeden Bergbaubetrieb die Übernahme der Arbeiten der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchgasse 11

    09599 Freiberg

    Postfachadresse

    Postfach 1364

    09583 Freiberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

    Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

    Fax: +49 3731 372 1009

    E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf
    • Nachweise über den Abschluss der erforderlichen Ausbildungen (beispielsweise Zeugnisse oder Urkunden im Original oder als beglaubigte Kopien)
    • Nachweise über die Art und die Dauer der fachspezifischen beruflichen Tätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss

    • körperlich geeignet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweisen.

    Diese Voraussetzungen kann der Antragsteller mit dem Nachweis einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbringen, für den er die Anerkennung beantragen will. Dazu zählen

    • eine in der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule,
    • eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder
    • eine in anderer Weise als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung mit überdurchschnittlicher Fachkunde

    Hinweis: Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet ist beispielsweise, wer wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche dauernd unfähig ist, die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders auszuüben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Die Anerkennung als "andere Person" müssen Sie schriftlich beantragen.
    • Der Antrag wird im Sächsischen Oberbergamt geprüft. Sofern Sie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nachweisen können (gegebenenfalls in einem persönlichen Gespräch im Sächsischen Oberbergamt) , kann die Anerkennung als andere Person für die Risswerkführung erfolgen.
    • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid als Urkunde.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verfahrenskosten: EUR 45,00 bis EUR 170,00

    Achtung! Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und daher ein zusätzlicher Prüfaufwand entsteht, wird für den Zeitaufwand für die Prüfung eine zusätzliche Gebühr erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Führung des Risswerkes als anerkannte andere Person für einen Bergbaubetrieb setzt für diesen Betrieb die Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes voraus. (§ 12 MarkschBergV)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en