Verkehrswert nach BauGB Feststellung

    Verkehrswert-Gutachten für ein Grundstück beantragen

    Sie haben ein Grundstück geerbt? Sie denken darüber nach, eines zu kaufen? Oder Sie wollen ein Grundstück pachten oder verpachten? In dieser Situation kann es sinnvoll sein, den Verkehrswert (Marktwert) feststellen zu lassen.

    Beschreibung

    Sie haben ein Grundstück geerbt? Sie denken darüber nach, eines zu kaufen? Oder Sie wollen ein Grundstück pachten oder verpachten? In dieser Situation kann es sinnvoll sein, den Verkehrswert (Marktwert) feststellen zu lassen.

    Verkehrswertermittlungen werden in Sachsen durch die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gebildeten Gutachterausschüsse sowie durch freie Sachverständige und andere Stellen auf Antrag durchgeführt. Auskünfte zu Sachverständigen erteilen unter anderem auch die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen, die Architektenkammer Sachsen sowie die Ingenieurkammer Sachsen.

    Sofern die Verkehrswertermittlung durch einen Gutachterausschuss erfolgen soll, gelten die nachfolgenden Informationen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Leisnig wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag sollten gegebenenfalls eingereicht werden:

    • Lagepläne und weitere Unterlagen, die bei der Wertermittlung herangezogen werden können 

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt aus dem privaten Bereich sind nur:

    • Eigentümer
    • den Eigentümern gleichstehende Berechtigte (zum Beispiel Erbbauberechtigte)
    • Inhaber anderer Rechte am Grundstück
    • Pflichtteilsberechtigte im Erbfall, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist

    Kaufinteressenten haben kein Antragsrecht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag kann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (siehe "Zuständige Stelle") eingereicht werden.
    • Der Antrag muss zumindest die Antragsberechtigung deutlich machen und erkennen lassen, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück bewertet werden soll. Wenn ein spezielles Antragsformular vorhanden ist, verwenden Sie bitte dieses.
    • Das Gutachten wird schriftlich ausgestellt. Eine Abschrift des Gutachtens wird dem Eigentümer des Grundstücks übersandt, auch wenn eine andere Person den Antrag auf Wertermittlung gestellt hat. Die Gutachten der Gutachterausschüsse haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
    • Bei der Ermittlung des Verkehrswerts werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
      • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, der sogenannte Wertermittlungsstichtag
      • die rechtlichen Gegebenheiten (Entwicklungszustand sowie beitrags- und abgabenrechtlicher Zustand des Grundstücks, Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht)
      • die tatsächlichen Eigenschaften und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (Grundstücksgröße und -zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Bebauung, Umwelteinflüsse)
      • Lage des Grundstücks

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Kosten richten sich insbesondere nach dem durch das Gutachten ermittelten Wert. Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte der entsprechenden kommunalen Satzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de