Fundsachen ersteigern
Beschreibung
Fundsachen können in der Regel frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten versteigert werden. Wenn die Verwahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden ist, darf eine Fundsache jedoch schon eher versteigert werden. Mit Ablauf der Verwahrfrist werden die Fundsachen durch die Fundbehörde aussortiert. Nur gut erhaltene und weiter verwertbare Gegenstände werden für eine Versteigerung zurückbehalten.
Finder, die bei Ablieferung der Fundsache ihren Anspruch auf Eigentumserwerb geltend gemacht haben, werden von der Fundbehörde schriftlich über das Bereitliegen ihres Fundes informiert, sofern sie nicht bereits persönlich vorgesprochen haben. Gegen Entrichtung einer geringen Gebühr für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird die Fundsache ausgehändigt.
Alle anderen Fundsachen werden vernichtet oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Öffentliche Versteigerungen
In der Regel werden diese Versteigerungen quartalsweise durchgeführt. Die Termine werden am Jahresanfang für das ganze Jahr festgelegt und veröffentlicht. Darüber hinaus wird jede Veranstaltung einzeln vor ihrem Stattfinden im Amtsblatt und in der Tagespresse bekannt gemacht.
Während der öffentlichen Versteigerung wird ausschließlich Barzahlung akzeptiert.
Internetauktionen
Einzelne Fundgegenstände versteigert die Fundbehörde auch im Internet über die Plattform der Zollauktion.
Hierfür gibt es keine bestimmten Termine. Die bei der Zollauktion angebotenen Gegenstände sind bebildert und beschrieben. Eine persönliche Inaugenscheinnahme durch Interessenten ist während der Sprechzeiten der Fundbehörde möglich. Sie wird auch empfohlen, da der Erwerb einer Fundsache über die Internet-Versteigerung jegliche Gewährleistung des Anbieters für Sachmängel ausschließt.
Die Angebote werden nach Zuschlagserteilung nicht versandt, sondern sind gegen Barzahlung und während der Sprechzeiten in der Fundbehörde abzuholen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 979 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verwertung; Verordnungsermächtigung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt wurden und in einem guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben. Sie haben dann die Möglichkeit, diese Wertgegenstände auf öffentlichen Versteigerungen oder Internetversteigerungen zu erwerben. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich die Fundsache im Vorfeld der Ersteigerung genau anschauen.
Haben Sie auf einer öffentlichen Versteigerung einen Wertgegenstand ersteigert, bezahlen Sie vor Ort und können den Wertgegenstand sofort mitnehmen.
Ersteigerten Sie einen Wertgegenstand im Internet, wird dieser nicht unbedingt versandt und Sie können sich den Gegenstand dann während den Öffnungszeiten der Fundbehörde abholen und bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass der Betrag bar bezahlt werden muss.
Fristen
Kosten
Es werden keine Gebühren erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen