Gewerbe Wiedergestattung

    Gewerbe-Untersagung, Wiedergestattung beantragen

    Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.

    Beschreibung

    Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)

    Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.

    Das Gewerbeamt prüft auf Ihren Antrag hin, ob Sie dem Gewerbe wieder nachgehen dürfen. Grundvoraussetzung dazu ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass Sie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

    Ansprechpartner

    Für Parthenstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das wieder ausgeübt werden soll, unter anderem mit näheren Angaben
      • wodurch seit Gewerbeuntersagung der Lebensunterhalt bestritten wurde und ob einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen wurde
      • möglichst bereits zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Führungszeugnis
      Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer zu beantragen. Das Führungszeugnis der "Belegart 0" beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres Wohnortes unter Angabe des Verwendungszweckes "Wiedergestattung § 35 Abs. 6 GewO".
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
      (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)

    Voraussetzungen

    Die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, sind weggefallen. Das heißt, die Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

    Fristen

    • Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung (ab Datum der Unanfechtbarkeit); eine frühere Antragstellung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe möglich
    • Unterlagen: nicht älter als sechs Monate

    Kosten

    EUR 28,00 bis EUR 674,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en