Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

    Pflanzenschutzmittel-Anwendung: Beratung anzeigen

    Die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist anzeigepflichtig, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.

    Beschreibung

    Anzeige der Beratung anderer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach §1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    Die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist anzeigepflichtig, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.

    Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

    Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder mit Pflanzenschutzmitteln handeln möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 95: Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau (Referat 95: Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
    • Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten

    Voraussetzungen

    Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar  

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie mit der Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.

    • Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich an das LfULG wenden.
    • Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste".

    Fristen

    Die Anzeige der gewerblichen Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en