Pflanzenschutzmittel-Anwendung: Beratung anzeigen
Beschreibung
Anzeige der Beratung anderer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach §1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist anzeigepflichtig, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder mit Pflanzenschutzmitteln handeln möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 95: Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau (Referat 95: Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
Voraussetzungen
Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) – Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 1 SächsischePflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) – Anzeige in Verbindung mit
- § 10 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Bevor Sie mit der Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich an das LfULG wenden.
- Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste".
Fristen
Die Anzeige der gewerblichen Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen