Schöffenamt beim Strafgericht übernehmen
Beschreibung
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Alle fünf Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen aufgerufen, sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für rund 4.000 Schöffenämter an den Strafgerichten zu bewerben.
Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.
In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (sogenannte Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als Schöffen.
Sie wirken in der ersten Instanz
- beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (in der Regel ein Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie
- beim Landgericht in der Großen Strafkammer (zwei oder drei Berufsrichter und zwei Schöffen) mit.
Schöffen wirken in der zweiten Instanz in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwei Schöffen) mit.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- deutsche Staatsangehörigkeit
Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat geführt wird, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
Hinweis: Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, sowie Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden, sollen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden. Weiterhin sollen Personen, die zum Zeitpunkt des Vorschlags möglicher Schöffen nicht in der Stadt oder Gemeinde wohnen oder die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, nicht zum Schöffenamt berufen werden. Gleiches gilt für Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter
- §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- §§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
- § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
- §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- §§ 22 bis 31 Strafprozessordnung (StPO)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Richten Sie Ihre Bewerbung für das Schöffenamt bis zum jeweiligen Stichtag an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Sie erhalten dort auch nähere Informationen zum Auswahlverfahren.
- Zur Auswahl und Beiziehung der Schöffen stellen die Gemeinden unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen aus ihren Einwohnern alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf (darin sind alle Bevölkerungsgruppen enthalten).
- Die Vorschlaglisten liegen bei den Städten und Gemeinden eine Woche lang öffentlich aus und werden danach dem Amtsgericht des Bezirks übersandt.
- Aus den Vorschlaglisten wählen Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten die Schöffen aus.
Ausübung des Schöffenamtes
- Welcher Schöffe an den im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist, wird ausgelost. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein.
- Sie erfahren nach der Auslosung, an welchen Sitzungstagen Sie mitwirken müssen.
Fristen
- Bewerbung zum Schöffenamt: zum jeweiligen Stichtag (laut öffentlicher Bekanntmachung)
- Schöffenwahlen: alle fünf Jahre
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffenamtes an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen
- Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine weitere Apothekerin oder keinen weiteren Apotheker beschäftigen
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
Hinweis: Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb von einer Woche nach Kenntnis der Einberufung durch den Schöffen geltend gemacht werden. Sind Ablehnungsgründe erst später entstanden oder bekannt geworden, beginnt die Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Ausschluss von der Ausübung des Schöffenamtes in einzelnen Verfahren
Personen sind von der Ausübung des Schöffenamts in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie
- selbst Beschuldigte oder Beschuldigter beziehungsweise Verletzte oder Verletzter der Straftat sind oder
- Ehegattin oder Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartnerin oder Lebenspartner, bis zu einem bestimmten Grad Verwandte oder Verwandter, Vormund beziehungsweise Betreuerin oder Betreuer der oder des Beschuldigten oder der oder des Verletzten sind oder waren
- als Anwältin oder Anwalt der oder des Verletzten oder als Verteidigerin oder Verteidiger der oder des Beschuldigten tätig gewesen sind,
- als Zeugin oder Zeuge beziehungsweise Sachverständige oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder
- sie beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich bekannt geben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen