Mietschulden-Übernahme bei Wohnungskündigung oder Räumungsklage beantragen (Empfänger von Sozialhilfe)
Beschreibung
Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Wenn Mietschulden angefallen sind und Ihnen die Räumung der Wohnung droht, kann das Sozialamt in bestimmten Fällen diese Mietschulden übernehmen.
Die Hilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Die Entscheidung darüber hängt immer vom Einzelfall ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Suchen Sie als Erstes den Kontakt zu Ihrem Vermieter beziehungsweise zu Ihrer Vermieterin. Sofern Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, können Sie mit ihm oder ihr zum Beispiel eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Mietschuld vereinbaren.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Sozialamt (Sozialamt)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0375 4402-22101
E-Mail: sozialamt@landkreis-zwickau.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Mietvertrag
- Kündigung oder Räumungsklage
- aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – als "Mietkontenspiegel" beim Vermieter bzw. bei der Vermieterin erhältlich
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Leistungsbescheide und Gehaltsabrechnungen)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Falls nötig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Voraussetzungen
- drohende Wohnungslosigkeit wegen Kündigung oder Räumungsklage aufgrund von Mietrückständen
- die monatliche Miete muss angemessen sein
- die Zahlung der zukünftigen Mieten muss gesichert sein
Rechtsgrundlage(n)
- § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Formulieren Sie einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Falls die Mietschulden übernommen werden, erhält der Vermieter in der Regel die Zahlung direkt von der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen