Vorgesehen zum Löschen - Feldes- und Förderabgabe

    Feldes- und Förderabgabe im Bergbau entrichten

    Jeder, der im Besitz einer bergbaulichen Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist, hat die Pflicht, jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Derzeit (momentan befristet bis 31.12.2025) wird diese vom Freistaat Sachsen jedoch nicht erhoben.

    Beschreibung

    Feldesabgabe

    Jeder, der im Besitz einer bergbaulichen Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist, hat die Pflicht, jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Derzeit (momentan befristet bis 31.12.2025) wird diese vom Freistaat Sachsen jedoch nicht erhoben.

    Förderabgabe

    Der Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung hat für die aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für Bergwerkseigentümer. Die Förderabgabe wird jährlich erhoben.

    Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2025 wird auf folgende Bodenschätze keine Fördergabe erhoben:

    • Braunkohle
    • Erdwärme
    • Sole
    • Schwerspat
    • bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze

    Ansprechpartner

    Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchgasse 11

    09599 Freiberg

    Postfachadresse

    Postfach 1364

    09583 Freiberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

    Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

    Fax: +49 3731 372 1009

    E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vordrucke (Formulare & Online-Dienste)

    Voraussetzungen

    Die Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes.

    Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, wenn die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Sächsischen Oberbergamt erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

    1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg.

    2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@oba-sachsen.de-mail.de

    Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung.

    Verfahrensablauf

    Voranmeldungen und Erklärungen zur Förderabgabe geben Sie auf den zur Verfügung stehenden Vordrucken ab (Formulare & Online-Dienste).

    Förderabgabevoranmeldung und Abschlagszahlungen

    Förderabgabevoranmeldungen und Abschlagszahlungen sind quartalsweise fällig. Nach der Aufnahme der Gewinnung des Bodenschatzes ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben (Formular "Förderabgabe, Voranmeldung"). Bis zum gleichen Tag ist auch die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten.

    Befreiung von der Förderabgabe

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung einer quartalsweisen Abschlagzahlung entfällt, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nicht mehr als EUR 25.000 betragen wird und der Abgabepflichtige dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldezeitraumes (25.04. des laufenden Jahres) anzeigt (Formular "Förderabgabe, Befreiung").

    Förderabgabeerklärung und Abschlusszahlung

    Bis zum 31.07. eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das Vorjahr eine Förderabgabeerklärung abzugeben (Formular "Förderabgabe, Erklärung") und bis zum gleichen Tag den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

    Das Sächsische Oberbergamt setzt dann die für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) zu entrichtende Förderabgabe durch einen schriftlichen Abgabenbescheid fest.

    Fristen

    • Förderabgabevoranmeldung und Entrichtung der Abschlagszahlungen: 25. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
      • Januar – März (1. Quartal): 25.04.
      • April – Juni (2. Quartal): 25.07.
      • Juli – September (3. Quartal): 25.10.
      • Oktober – Dezember (4. Quartal): 25.01.
    • Mitteilung für die Befreiung von der Förderabgabevoranmeldung: 25.04. des laufenden Jahres
    • Förderabgabeerklärung und Abschlusszahlung: 31.07. des Folgejahres

    Kosten

    Höhe der Förderabgabe für das Kalenderjahr 2022:

    • Kiese und Kiessande: EUR 0,3384 pro Tonne
    • Natursteine: EUR 0,3128 pro Tonne
    • Tonige Gesteine: EUR 1,307 pro Kubikmeter
    • Kaolin: EUR 1,332 pro Tonne
    • Marmor: EUR 0,2428 pro Tonne

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en