Vereinsregister Einsicht gewähren

    Vereinsregister einsehen

    Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

    Beschreibung

    Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

    Gemeinsames Registerportal der Länder

    Seit der zum 01.11.2010 erfolgten Konzentration der Führung der Vereinsregister auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig wird das Vereinsregister in Sachsen elektronisch geführt. Über das Registerportal der Länder ist die Online-Einsicht in die elektronisch geführten Register möglich. Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung:

    • Handelsregister
    • Genossenschaftsregister
    • Partnerschaftsregister
    • Vereinsregister (zum Teil)

    Hinweis: Vereinsregister, die noch nicht elektronisch geführt werden, können Sie direkt beim zuständigen Registergericht einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie eine Abschrift aus dem Vereinsregister.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen sind für die Einsichtnahme nicht einzureichen.

    Voraussetzungen

    Zur Einsichtnahme sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Daten dürfen nur zu Informationszwecken verwendet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem ohne Weiteres gestattet. Der elektronische Zugang erfolgt bundesweit über das gemeinsame Registerportal der Länder.

    • Sie haben die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen.
    • Als Ergebnis der Recherche werden regelmäßig verschiedene Dokumente angeboten.
    • Ab dem 01.08.2022 stehen alle online verfügbaren Dokumente kostenlos zum Abruf zur Verfügung.
    Einsichtnahme beim Registergericht

    Sie können das Vereinsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen. Auf Ihr Verlangen wird Ihnen eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck erteilt.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Einsicht in das Vereinsregister (online und beim Registergericht): keine
    • Abruf von Daten im Internet: keine
    • Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: keine
    • Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie: EUR 10,00
    • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie: EUR 20,00
    Elektronische Übermittlung anstelle eines Ausdrucks
    • unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
    • beglaubigte Datei: EUR 10,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en