Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme

    Chemikalien-Verbotsverordnung, Teilnahme an Sachkundeprüfung anmelden

    Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Sie durch eine entsprechende Qualifikation oder das Bestehen einer Sachkundeprüfung erwerben.

    Beschreibung

    Nachweis der Sachkunde zum Inverkehrbringen und zur Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse durch Teilnahme an der Sachkundeprüfung nach Chemikalien-Verbotsverordnung

    Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Sie durch eine entsprechende Qualifikation oder das Bestehen einer Sachkundeprüfung erwerben.

    Ansprechpartner

    Chemikalienverbotsverordnung, Teilnahme an Sachkundeprüfung (Chemikalienverbotsverordnung, Teilnahme an Sachkundeprüfung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: maxim.klaus@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 9700

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5220

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Das Inverkehrbringen und die Abgabe von Stoffen oder Stoffgemischen im Sinne der Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), bedarf einer Sachkunde für die:

    Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach § 6 ChemVerbotsV:
    • Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz1 ChemVerbotsV je nach Art der Stoffe durch
      • Qualifikation nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV oder
      • Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde (Landesdirektion Sachsen) oder einer von ihr anerkannten Einrichtung (§ 11 Absatz 2 ChemverbotsV)
    • erforderliche Zuverlässigkeit
    • Mindestalter: 18 Jahre
    Anzeigepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit nach §7 ChemVerbotsV:

    Wenn Sie derartige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, benötigen Sie keine Erlaubnis. Die erstmalige Aufnahme der Abgabe müssen Sie jedoch der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen, sofern keine anderweitige Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ChemVerbotsV vorliegt.

    Arten der Sachkunde:
    • umfassende Sachkunde
    • eingeschränkte Sachkunde für Pflanzenschutzmittel und Biozide
    • eingeschränkte Sachkunde mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
    • Sachkunde für einzelne gefährliche Stoffe und Gemische

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Im Freistaat Sachsen können Sie die Sachkundeprüfung bei der Landesdirektion Sachsen ablegen.

    • Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte ausschließlich das bereitstehende Formular.
    • Tragen Sie den gewünschten Prüfungstermin ein und kreuzen Sie die Art der Sachkundeprüfung an.
    • Senden Sie das unterschriebene Antragsformular per Post oder E-Mail (Arbeitsschutz@lds.sachsen.de) an die zuständige Stelle.
    • Sie erhalten zeitnah eine Einladung zur Prüfung bzw. bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl das Angebot eines Ausweichtermins.
    • Bringen Sie bitte am Prüfungstag ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit.
    Sachkundeprüfung

    Die Prüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften.

    Die Sachkundeprüfung richtet sich nach den "Bekanntmachungen - Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der ChemVerbotsV" des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

    Je nach Art der Sachkunde beinhaltet die Prüfung 30 bis 60 Fragen mit jeweils 4 Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren). Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.

    Fristen

    Eingang der Anmeldung: spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Prüfungstermin

    Prüfungstermine 2025: Montag 20.01.2025 in Dresden

    Bearbeitungsdauer

    drei bis fünf Tage

    Kosten

    für Prüfungen durch die Landesdirektion Sachsen:

    • umfassende Sachkundeprüfung: EUR 190,00
    • eingeschränkte Sachkundeprüfung: EUR 115,00 bis 135,00
    • Abnahme einer eingeschränkten Prüfung: EUR 90,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en