Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme

    Chemikalien-Verbotsverordnung, Teilnahme an Sachkundeprüfung anmelden

    Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Sie durch eine entsprechende Qualifikation oder das Bestehen einer Sachkundeprüfung erwerben.

    Beschreibung

    Nachweis der Sachkunde zum Inverkehrbringen und zur Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse durch Teilnahme an der Sachkundeprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV

    Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Sie durch eine entsprechende Qualifikation oder das Bestehen einer Sachkundeprüfung erwerben.

    Ansprechpartner

    Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut (Referat 52, Gefahr- und Biostoffe, Gefahrgut)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5200

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Das Inverkehrbringen und die Abgabe von Stoffen oder Stoffgemischen im Sinne der Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), bedarf einer Sachkunde für die:

    Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach §6 ChemVerbotsV:
    • Nachweis der Sachkunde nach § 11 Abs.1 ChemVerbotsV je nach Art der Stoffe durch
      • Qualifikation nach § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV oder
      • Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde (Sächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)) oder einer von ihr anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 2 ChemverbotsV)
    • erforderliche Zuverlässigkeit
    • Mindestalter: 18 Jahre
    Anzeigepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit nach §7 ChemVerbotsV:

    Wenn Sie derartige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, benötigen Sie keine Erlaubnis. Die erstmalige Aufnahme der Abgabe müssen Sie jedoch der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Sofern keine anderweitige Qualifikation nach §11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ChemVerbotsV vorliegt.

    Arten der Sachkunde:
    • umfassende Sachkunde
    • eingeschränkte Sachkunde für Pflanzenschutzmittel und Biozide
    • eingeschränkte Sachkunde mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
    • Sachkunde für einzelne gefährliche Stoffe und Gemische

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Im Freistaat Sachsen können Sie die Sachkundeprüfung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) ablegen. Die Prüfungstermine entnehmen Sie der unter "Weiterführende Informationen" verlinkten Themenseite "Gefahrstoffe" der Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen.

    • Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte ausschließlich das bereitstehende Formular.
    • Tragen Sie den gewünschten Prüfungstermin ein und kreuzen Sie die Art der Sachkundeprüfung an.
    • Senden Sie das unterschriebene Antragsformular per Post oder E-Mail (arbeitsschutz@smwa.sachsen.de) an die zuständige Stelle.
    • Sie erhalten zeitnah eine Einladung zur Prüfung bzw. bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl das Angebot eines Ausweichtermins.
    • Bringen Sie bitte am Prüfungstag ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit.
    Sachkundeprüfung

    Die Prüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften.

    Die Sachkundeprüfung richtet sich nach den "Bekanntmachungen - Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß §11 der ChemVerbotsV" des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

    Je nach Art der Sachkunde beinhaltet die Prüfung 30 bis 60 Fragen mit jeweils 4 Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren). Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.

    Fristen

    Eingang der Anmeldung: spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Prüfungstermin

    Bearbeitungsdauer

    drei bis fünf Tage

    Kosten

    für Prüfungen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

    • umfassende Sachkundeprüfung: EUR 190,00
    • eingeschränkte Sachkundeprüfung: EUR 115,00 bis 135,00
    • Abnahme einer eingeschränkten Prüfung: EUR 90,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en