Steuerliche Gemeinnützigkeit von Vereinen, Steuererklärungen abgeben
Beschreibung
Ob einem Verein die steuerlichen Vergünstigungen zustehen, muss das Finanzamt regelmäßig überprüfen.
Ansprechpartner
Finanzamt Freiberg (Finanzamt Freiberg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-freiberg.smf.sachsen.de
Fax: +49 (3731) 379-9881
Telefon Festnetz: +49 (3731) 379-0
Internet
Finanzamt Zwickau (Finanzamt Zwickau)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-zwickau.smf.sachsen.de
Fax: +49 (375) 28368-9999
Telefon Festnetz: +49 (375) 28368-0
Internet
Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die erstmalige gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
- Formloser Antrag
- Aktuelle Vereinsatzung
- Gründungsprotokoll
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung eines Vereins
Für die Steuererklärung
- Erklärung zur Körperschaftsteuer einschließlich Anlage Gem und gegebenenfalls Erklärung zur Gewerbesteuer – erhältlich unter elster.de
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für jedes Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums (Muster in Broschüre "Vereine und Steuern")
- Tätigkeitsberichte (Rechenschaftsberichte)
- Vermögensübersicht für jedes Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums (Muster in Broschüre "Vereine und Steuern")
- gegebenenfalls Nachweise über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen
- bei Satzungsänderungen: die aktuelle Satzung
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 60 a Abgabenordnung (AO) – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 63 Absatz 3 AO – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Liegt noch kein Freistellungsbescheid vor, da der Verein zum Beispiel gerade erst gegründet wurde, kann er beim Finanzamt eine gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung beantragen.
Der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz in § 60a Abgabenordnung eingeführte Feststellungsbescheid löst die sogenannte vorläufige Bescheinigung ab.
Hinweise:
- Mit der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird dem Verein bestätigt, dass seine Satzung den Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit entspricht.
- Darüber hinaus wird klargestellt, ob und inwieweit der Verein Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden ausstellen darf.
- Außerdem behält ein Kreditinstitut von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.
Überprüfungsverfahren / Freistellungsbescheid
Das Finanzamt prüft anhand der tatsächlichen Aktivitäten des Vereins, ob die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind.
- Gemeinnützige Vereine müssen alle drei Jahre Steuererklärungen auf elektronischem Weg beim Finanzamt einreichen.
- Die erste Steuererklärung ist bereits im ersten Jahr nach Gründung abzugeben.
- Haben sich beim Überprüfungsverfahren keine Beanstandungen ergeben, so erteilt das Finanzamt für den überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid beziehungsweise einen Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage, aus der die Steuerbefreiung ersichtlich ist.
Fristen
Die Steuererklärung ist bis zum 31.07. des Folgejahres elektronisch abzugeben.
Hinweis: Auf formlosen Antrag kann die Frist gegebenenfalls vom Finanzamt verlängert werden.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen