Gemeinnütziger Verein Anerkennung

    Steuerliche Gemeinnützigkeit von Vereinen, Steuererklärungen abgeben

    Ob einem Verein die steuerlichen Vergünstigungen zustehen, muss das Finanzamt regelmäßig überprüfen.

    Beschreibung

    Ob einem Verein die steuerlichen Vergünstigungen zustehen, muss das Finanzamt regelmäßig überprüfen.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Lieferanschrift

    Postfach 100655

    01076 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (351) 827-19999

    Telefon Festnetz: +49 (351) 827-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die erstmalige gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
    • Formloser Antrag
    • Aktuelle Vereinsatzung
    • Gründungsprotokoll
    • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung eines Vereins
    Für die Steuererklärung
    • Erklärung zur Körperschaftsteuer einschließlich Anlage Gem und gegebenenfalls Erklärung zur Gewerbesteuer – erhältlich unter elster.de
    • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für jedes Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums (Muster in Broschüre "Vereine und Steuern")
    • Tätigkeitsberichte (Rechenschaftsberichte)
    • Vermögensübersicht für jedes Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums (Muster in Broschüre "Vereine und Steuern")
    • gegebenenfalls Nachweise über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen
    • bei Satzungsänderungen: die aktuelle Satzung

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 60 a Abgabenordnung (AO) – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
    • § 63 Absatz 3 AO – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
    • § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    Liegt noch kein Freistellungsbescheid vor, da der Verein zum Beispiel gerade erst gegründet wurde, kann er beim Finanzamt eine gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung beantragen.

    Der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz in § 60a Abgabenordnung eingeführte Feststellungsbescheid löst die sogenannte vorläufige Bescheinigung ab.

    Hinweise:

    • Mit der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird dem Verein bestätigt, dass seine Satzung den Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit entspricht.
    • Darüber hinaus wird klargestellt, ob und inwieweit der Verein Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden ausstellen darf.
    • Außerdem behält ein Kreditinstitut von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.

    Überprüfungsverfahren / Freistellungsbescheid

    Das Finanzamt prüft anhand der tatsächlichen Aktivitäten des Vereins, ob die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind.

    • Gemeinnützige Vereine müssen alle drei Jahre Steuererklärungen auf elektronischem Weg beim Finanzamt einreichen.
    • Die erste Steuererklärung ist bereits im ersten Jahr nach Gründung abzugeben.
    • Haben sich beim Überprüfungsverfahren keine Beanstandungen ergeben, so erteilt das Finanzamt für den überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid beziehungsweise einen Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage, aus der die Steuerbefreiung ersichtlich ist.

    Fristen

    Die Steuererklärung ist bis zum 31.07. des Folgejahres elektronisch abzugeben.

    Hinweis: Auf formlosen Antrag kann die Frist gegebenenfalls vom Finanzamt verlängert werden.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en