• Bärenstein (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Gemeinnütziger Verein Anerkennung

Steuerliche Gemeinnützigkeit von Vereinen, Steuererklärungen abgeben

Ob einem Verein die steuerlichen Vergünstigungen zustehen, muss das Finanzamt regelmäßig überprüfen.

Beschreibung

Ob einem Verein die steuerlichen Vergünstigungen zustehen, muss das Finanzamt regelmäßig überprüfen.

Ansprechpartner

Finanzamt Annaberg (Finanzamt Annaberg)

Adresse

Hausanschrift

Magazingasse 16

09456 Annaberg-Buchholz

Lieferanschrift

PF 100631

09453 Annaberg-Buchholz

Kontakt

E-Mail: poststelle@fa-annaberg.smf.sachsen.de

Fax: +49 (3733) 427-9000

Telefon Festnetz: +49 (3733) 427-0

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)

Adresse

Hausanschrift

Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

Lieferanschrift

Postfach 100655

01076 Dresden

Kontakt

E-Mail: poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de

Fax: +49 (351) 827-19999

Telefon Festnetz: +49 (351) 827-0

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Für die erstmalige gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
  • Formloser Antrag
  • Aktuelle Vereinsatzung
  • Gründungsprotokoll
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung eines Vereins
Für die Steuererklärung
  • Erklärung zur Körperschaftsteuer einschließlich Anlage Gem und gegebenenfalls Erklärung zur Gewerbesteuer – erhältlich unter elster.de
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für jedes Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums (Muster in Broschüre "Vereine und Steuern")
  • Tätigkeitsberichte (Rechenschaftsberichte)
  • Vermögensübersicht für jedes Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums (Muster in Broschüre "Vereine und Steuern")
  • gegebenenfalls Nachweise über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen
  • bei Satzungsänderungen: die aktuelle Satzung

Voraussetzungen

  • Steuererklärungen sind auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 60 a Abgabenordnung (AO) – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  • § 63 Absatz 3 AO – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
  • § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Verfahrensablauf

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Liegt noch kein Freistellungsbescheid vor, da der Verein zum Beispiel gerade erst gegründet wurde, kann er beim Finanzamt eine gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung beantragen.

Hinweise:

  • Mit der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird dem Verein bestätigt, dass seine Satzung den Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit entspricht.
  • Darüber hinaus wird klargestellt, ob und inwieweit der Verein Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden ausstellen darf.
  • Außerdem behält ein Kreditinstitut von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.
Überprüfungsverfahren / Freistellungsbescheid

Das Finanzamt prüft anhand der tatsächlichen Aktivitäten des Vereins, ob die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind.

  • Gemeinnützige Vereine müssen alle drei Jahre Steuererklärungen auf elektronischem Weg beim Finanzamt einreichen.
  • Die erste Steuererklärung ist bereits im ersten Jahr nach Gründung abzugeben.
  • Haben sich beim Überprüfungsverfahren keine Beanstandungen ergeben, so erteilt das Finanzamt für den überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid beziehungsweise einen Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage, aus der die Steuerbefreiung ersichtlich ist.

Fristen

Die Steuererklärung ist bis zum 31.07. des Folgejahres elektronisch abzugeben.

Hinweis: Auf formlosen Antrag kann die Frist gegebenenfalls vom Finanzamt verlängert werden.

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 20.03.2025 (von: 1)

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