Gesundheitlich unerwünschte Stoffe in Lebensmitteln und Futtermitteln melden
Beschreibung
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV)
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dioxine und polychlorierte Biphenyle sind chemische, hochgiftige Verbindungen. Sie werden hauptsächlich über tierische Lebensmittel aufgenommen und können bereits in geringer Konzentration gefährlich sein.
Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung genannten Stoffe.
Folgende Stoffe und Substanzen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden:
- Kongenere (chemische Verbindungen) von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen und die Kongenere Nr. 1 - 17 gemäß Anlage 1 MitÜbermitV
- Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 12 gemäß Anlage 2 MitÜbermitV
- Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und die Kongenere unter Nr. 1 - 6 gemäß Anlage 3 MitÜbermitV
Wenn die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die genannten Kongenere nicht ermitteln lassen, gilt die Mitteilungspflicht nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.
Ansprechpartner
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03501 515-2400
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erfassungstabelle mit Probendaten
Auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu Dioxinen und anderen langlebigen organischen Verbindungen können Sie die Musterdateien für die Mitteilungen herunterladen.
Voraussetzungen
- Vorliegen entsprechender Untersuchungsbefunde
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten.
- Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden. Die nach der MitÜbermitV zu verwendenden elektronischen Vorlagen werden von den zuständigen Behörden der Länder (siehe zuständige Stelle) zur Verfügung gestellt bzw. auf die Seite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verlinkt. Dort finden Sie zur Arbeitserleichterung ein Muster einer solchen digitalen Erfassungsdatei sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel.
- Das Format darf hierbei nicht geändert werden.
- Im Lebensmittelbereich folgen Sie bitte den Hinweisen des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramts.
- Für die Mitteilungen der Futtermittelunternehmer folgen Sie dem Link auf der Internetseite der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen in dem Bereich "Amtliche Futtermittelüberwachung".
- Diese Daten werden von den zuständigen Behörden anonymisiert an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt.
- Hieraus erstellt das BVL seinen vierteljährlichen Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.
Wichtig: Wenn eine Bearbeitung von Excel-Dokumenten aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist, können Sie mit dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt/Bereich Futtermittel der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen ein anderes, möglichst Excel-kompatibles Format zum Datenaustausch vereinbaren.
Fristen
- Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat.
Hinweis: Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
- Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer aufgrund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen