Instandsetzerkennzeichen Zuteilung

    Instandsetzerkennzeichen beantragen

    Nach der Reparatur oder Justierung von geeichten Messgeräten muss deren Richtigkeit durch eine Eichung überprüft und bestätigt werden. Insbesondere bei ortsfesten Messgeräten vermag das zuständige Eichamt die Geräte nicht sofort zu eichen.Ein sogenanntes Instandsetzerkennzeichen gestattet jedoch den Weiterbetrieb bis zur Eichung. Nur Betriebe mit einer besonderen Befugnis dürfen das Kennzeichen anbringen.

    Beschreibung

    Antrag auf Befugnis zur Nutzung eines Instandsetzerkennzeichens nach § 54 der Mess-und Eichverordnung (Instandsetzerbefugnis)

    Nach der Reparatur oder Justierung von geeichten Messgeräten muss deren Richtigkeit durch eine Eichung überprüft und bestätigt werden. Insbesondere bei ortsfesten Messgeräten vermag das zuständige Eichamt die Geräte nicht sofort zu eichen.Ein sogenanntes Instandsetzerkennzeichen gestattet jedoch den Weiterbetrieb bis zur Eichung. Nur Betriebe mit einer besonderen Befugnis dürfen das Kennzeichen anbringen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Für Landkreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Formular "Antrag auf Erteilung/Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ (Weiterführende Informationen "Anträge und Formulare")
    • Sachkundenachweise für befugtes Personal:
      Schulungsnachweise der Hersteller oder von diesen autorisierten Vertriebspartner

    Um den Antrag beurteilen zu können, können unter Umständen weitere Angaben und Unterlagen zum Nachweis gefordert werden.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Betriebe, die geeichte Messgeräte reparieren und justieren. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    • Der Betrieb ist mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem fachkundigen Personal ausgestattet.
    • Es müssen geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Kontrolle der Instandsetzung vorhanden sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     Widerpruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Befugnis, ein Instandsetzerkennzeichen anbringen zu dürfen, beantragen Sie auf dem vorgeschriebenen Antragsformular beim Eichamt.

    • Füllen Sie den Vordruck bitte vollständig aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der oben genannten Stelle ein.
    • Der Sächsische Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen prüft Ihren Antrag. Ist dieser genehmigt, wird Ihnen mit einer Urkunde die Befugnis und das Instandsetzerkennzeichen erteilt.

    Fristen

    Anerkennung: erfolgt umgehend, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Kosten

    Die Gebühren und Auslagen richten sich nach Schlüsselzahl 14.5.1.1 des Gebührenverzeichnisses der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV).

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en