Datenschutz - Auskunft über gespeicherte Daten verlangen
Beschreibung
Sie haben das Recht Auskunft nach Datenschutzrecht über die zu Ihnen gespeicherten Daten zu verlangen. Dies können Sie von folgenden Stellen verlangen:
- öffentliche Stellen des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise
- andere der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Universitäten, Kammern, Innungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen)
- private, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (sogenannte Beliehene, zum Beispiel der TÜV).
Die Rechtsgrundlagen für eine Auskunft sind allerdings unterschiedlich, je nachdem, bei welcher Stelle Sie Auskunft verlangen.
Zumeist wird Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung als Grundlage für das Auskunftsbegehren in Frage kommen. Demnach muss der Verantwortliche Ihnen auf Ihren Antrag hin bestätigen und mitteilen,
- dass er Daten zu Ihrer Person verarbeitet,
- welche Daten das sind,
- welche Verarbeitungszwecke er damit verfolgt,
- welche Kategorien von Daten er verarbeitet,
- welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern er Ihre Daten offenlegt,
- wie lange er Ihre Daten speichert,
- dass Sie die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch haben und sich an die zuständige staatliche Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden dürfen,
- Außerdem muss er ihnen, falls die Daten nicht bei Ihnen erhoben worden sind, die Herkunft der Daten mitteilen,
- Ihnen ist eine Kopie Ihrer Daten, die verarbeitet werden, zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht die Rechte und Freiheiten dritter Personen beeinträchtigen,
- Sie haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalakte, außer wenn Ihr Auskunftsanspruch auf die hier genannte Weise erfüllt werden kann.
Einschränkung der Auskunft über gespeicherte Daten
Im Hinblick auf Stellen des Bundes hat der Bundesgesetzgeber das Recht auf Auskunft dann ausgeschlossen, wenn die Auskunft zum Beispiel die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährden würde, sich die Auskunft auf Übermittlungen an die Nachrichtendienste bezieht oder noch aufbewahrte Datenträger nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchsucht werden könnten.
Im Hinblick auf Stellen des Freistaates Sachsen hat der Landesgesetzgeber das Recht eine Auskunft unter anderem zu verweigern, wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde, es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder Ihre Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.
Ihr Recht auf Auskunft kann außerdem durch weitere (EU-, deutsche oder sächsische) Rechtsvorschriften beschränkt werden. Zum Beispiel zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
Hinweis: Im Hinblick auf Polizei, Staatsanwaltschaften, Justiz- oder Maßregelvollzugseinrichtungen sowie das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen regeln andere, inhaltlich jedoch ähnliche Bestimmungen Ihr Recht auf Auskunft.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Rechtsbehelf
Beschwerde bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten; Klage gegen die/den Verantwortliche(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung
Wenn Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie dies bei der oder dem Verantwortlichen schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Weise beantragen.
- Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.
- In Ihrem Antrag sollten Sie die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnen.
- Der oder die Verantwortliche muss Ihnen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen.
Auskunftsablehnung
- Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid.
- Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
- In diesem Fall muss der oder die Verantwortliche Sie darauf hinweisen, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sonst an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte wenden können.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
- in der Regel bis zu ein Monat nach Antragseingang
- bei komplexen Anfragen und erhöhtem Antragsaufkommen: bis zu drei Monate
Kosten
- Verfahrensgebühr: keine
- Auslagen: Kopierkosten (bei mehr als einer Kopie)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen