Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung
Öffentliche Lotterie oder Ausspielung, Einzelgenehmigung beantragen
Lotterien und Ausspielungen werden unter dem Begriff des öffentlichen Glücksspiels zusammengefasst. Sie sind im Freistaat Sachsen grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Lotterien und Ausspielungen werden unter dem Begriff des öffentlichen Glücksspiels zusammengefasst. Sie sind im Freistaat Sachsen grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Unter Lotterie versteht man ein Glücksspiel, dessen Teilnehmende gegen Zahlung eines Entgeltes die Chance eingeräumt wird, einen Geldgewinn zu erlangen. Bei einer Ausspielung können an Stelle von Geld Sachen oder geldwerte Vorteile gewonnen werden. Tombolas sind Ausspielungen mit Sachgewinnen. Beiden ist gemeinsam, dass der Gewinn vom Zufall abhängt.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
Sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen fallen unter die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) und müssen nur angezeigt werden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
- Kopie der Satzung
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes
- Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne mit deren Wertangabe)
Voraussetzungen
- geplante Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung, die nicht die Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) erfüllt
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 4, 12 REVOSax Landesrecht Sachsen - Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) – Allgemeine Bestimmungen; Erlaubnis
- § 4 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG)
- Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott)
- § 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Nummer 47 Tarifstelle 6
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Fordern Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei der Landesdirektion Sachsen an.
- Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
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- Folgen Sie dem Link zum Onlineantrag (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
- Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Landesdirektion Sachsen prüft umgehend Ihren Antrag und gibt Ihnen schriftlich Bescheid.
- Wurde Ihnen die Genehmigung erteilt, melden Sie die Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt Chemnitz-Mitte an.
- Nach Abschluss der Lotterie oder Ausspielung legen Sie der Landesdirektion Sachsen (Dienststelle Leipzig) den Verwendungsnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass der Reinertrag gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurde.
Fristen
- Bearbeitungszeit: mindestens zwei Monate
- Vorlage des Verwendungsnachweises: Frist laut Genehmigungsbescheid
- Anmeldung beim Finanzamt: rechtzeitig vor der Veranstaltung
Kosten
- Verwaltungsgebühr: 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes (abzüglich Lotteriesteuer) der auszugebenden Lose – mindestens EUR 50,00, höchstens EUR 10.000
Gültigkeitsgebiet
Sachsen