Ingenieure, Berufsbezeichnung führen
Beschreibung
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" nach § 1 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" ist im Freistaat Sachsen geschützt. Sie darf nur von Personen verwendet werden, die die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Als "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf sich in der Regel ohne eine gesonderte Genehmigung nur bezeichnen, wer ein Studium mit bestimmten inhaltlichen Anforderungen an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie absolviert hat.
Es bestehen keine Berufspflichten, und es gibt keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer.
Achtung! Sollten Sie die Berufsbezeichnung unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Beim unberechtigten Führen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise:
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.
Ausländische Ausbildungsabschlüsse
Verfügen Sie über einen geeigneten Studienabschluss oder eine geeignete Berufsqualifikation, den oder die Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, haben Sie im Freistaat Sachsen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" zu führen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem besonderen Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind.
Sie dürfen die Berufsbezeichnung auch führen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt sind.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" sind Sie beispielsweise berechtigt bei:
- erfolgreichem Abschluss eines mindestens 6-semestrigen Studiums (grundständiges Bachelorstudium oder Diplomstudium) auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie in einer technischen-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Fächer) geprägt ist
- Master-Abschluss in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, sofern der überwiegende Teil der erforderlichen MINT-Fächer in dem grundständigen Studium vermittelt wurde
- erfolgreichem Abschluss eines Betriebsführerlehrgangs einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
- Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) – Berufsbezeichnungen
- § 45 SächsIngG – Ordnungswidrigkeiten
Rechtsbehelf
Gegen eine Untersagung können Sie Klage einreichen, Einzelheiten entnehmen Sie dem Bescheid.
Verfahrensablauf
Wenn Sie über einen entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis verfügen, haben Sie das Recht, in Sachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" zu führen. Es gibt kein Verfahren und keine Fristen.
Hinweis: Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Ausbildungsnachweisen der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen.
Fristen
keine
Kosten
- Grundgebühr: EUR 40,00
- Anerkennungsgebühr: EUR 320,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen