Notreiseausweis für Ausländer AusstellungOnline erledigen

    Notreiseausweis beantragen

    Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, können, sofern sie ins Ausland reisen wollen, jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügen, direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen.

    Beschreibung

    Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, können, sofern sie ins Ausland reisen wollen, jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügen, direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen.

    Je nach Einzelfall und abhängig vom Herkunftsstaat kann nicht-deutschen Staatsangehörigen ein Notreiseausweis oder ein Reiseausweis für Ausländerinnen und Ausländer ausgestellt werden.

    Mit dem Notreiseausweis sind Sie zur Ausreise aus und anschließenden Wiedereinreise nach Deutschland berechtigt, nicht jedoch für weitere Reisen in andere Staaten. Er gilt nur für die Dauer der Reise, höchstens jedoch einen Monat. Der Notreiseausweis ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.

    Achtung! Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.

    Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Notreiseausweis uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
      • In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen.
    • gegebenenfalls: Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin)

    Voraussetzungen

    • Die Identität und Staatsangehörigkeit der oder des Reisenden muss festgestellt werden können.
    • Es dürfen keine
      • Sicherheitsbedenken,
      • Ausreiseuntersagung oder
      • Passversagungsgründe bestehen.
    • Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Begriffsbestimmungen
    • § 4 AufenthV – Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
    • § 13 AufenthV – Notreiseausweis
    • § 48 AufenthV – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

    Rechtsbehelf

    Die Ablehnung der Ausstellung eines Notreiseausweises durch die Grenzbehörde ist unanfechtbar.

    Verfahrensablauf

    Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (beispielsweise am Flughafen) beantragen.

    Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • EUR 18,00
    • für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 1,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Deutschen Staatsangehörigen kann von der Grenzbehörde ein Reiseausweis ausgestellt werden. Ausländische Staatsangehörige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger eines der oben genannten Staaten sind und einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en