Arbeitshilfen für behinderte Menschen zur Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen beantragen
Beschreibung
Um die Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten, zahlt der zuständige Rehabilitationsträger Zuschüsse für eine erforderliche behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.
Wenn Sie mit einer Behinderung leben, kann die Agentur für Arbeit Ihnen bei folgenden Fragen behilflich sein:
- Wie kann ich wieder ins Berufsleben einsteigen?
- Wie kann ich meinen Arbeitsplatz an meine Bedürfnisse anpassen?
- Welche Hilfen gibt es für mich?
Ihre Agentur für Arbeit unterstützt Sie vor und während der Ausbildung, bei der beruflichen Weiterbildung und im Berufsalltag.
Wichtig: Kontaktieren Sie zuerst das Integrationsamt oder prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber* zu einer behindertengerechten Ausgestaltung verpflichtet ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Bösenbrunn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Vorgeschriebene Formulare (von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt)
Voraussetzungen
- Das Integrationsamt übernimmt keine Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung.
- Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Rechtsgrundlage(n)
- § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 SGB IX - Leistungen an Arbeitgeber
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare. Die Antragstellung ist jedoch auch bei jedem Sozialleistungsträger und jedem Rehabilitationsträger möglich.
- Sollte die Bundesagentur für Arbeit feststellen, dass ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, wird Ihr Antrag entsprechend weitergeleitet.
- Über den Eingang und gegebenenfalls die Weiterleitung Ihres Antrages werden Sie schriftlich informiert.
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen