Vermittlungsbudget, Erstattung von Kosten beantragen
Beschreibung
Erstattung von Kosten zur Anbahnung oder Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch/SGB III
Zur Anbahnung oder Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung können durch die Agentur für Arbeit Kosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden.
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung und bildet die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit Bedrohten und Arbeitslosen. Die Höhe der übernahmefähigen Kosten wird mit jedem Berechtigten individuell vereinbart und in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die Agentur für Arbeit kann Pauschalen festlegen. Mit dem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Kosten tatsächlich entstanden sind.
Gefördert werden können:
- Bewerbungen,
- Fahrten und Reisen zu Vorstellungsgesprächen,
- erforderliche Dokumente (beispielsweise beglaubigte Kopien, Übersetzungen),
- Umzugskosten (wenn der Umzug durch einen neuen Arbeitsplatz bedingt ist).
Ausland
Auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz kann gefördert werden.
Ansprechpartner
Für Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, erfahren Sie bei der Antragstellung.
Voraussetzungen
- Sie sind arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht.
- Sie streben eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber / einer Arbeitgeberin an.
- Ihre Eingliederungschancen werden durch die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget deutlich verbessert.
- Sie sind nicht in der Lage, die Kosten selber zu tragen (Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit)
- Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin zur Übernahme, zum Beispiel von Kosten für Arbeitsschutzbekleidung oder gewährt er/sie gleichartige Leistungen, ist eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hierfür ausgeschlossen.
- Eine Förderung wurde in der Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich in Aussicht gestellt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Erstattung der Kosten aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden. Das dafür nötige Antragsformular bekommen Sie
- in der Bundesagentur für Arbeit bei der Beratung (Berufsberatung, Vermittlungsgespräche),
- bei der Meldung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise Arbeitssuche oder
- über das Servicecenter.
Fristen
Ein Antrag auf eine Förderung oder eine Kostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget muss gestellt werden, bevor Kosten entstehen.
Hinweis: Einen Antrag auf Erstattung der Kosten aus dem Vermittlungsbudget können Sie jederzeit stellen. Bei Reisen, egal ob mit oder ohne Einladung, sowie bei Auslandsreisen, müssen Sie sich vorher mit der Agentur für Arbeit absprechen, es sein denn, mit Ihnen wurde konkret etwas anderes vereinbart. Lesen Sie dazu bitte noch einmal in Ihrer Eingliederungsvereinbarung nach oder fragen Sie bei Ihrer zuständige Agentur für Arbeit.
Bearbeitungsdauer
In der Regel zwischen wenigen Tagen und zwölf Wochen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen