Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

    Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen

    Lebt ein Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.

    Beschreibung

    Lebt ein Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.

    Das Gericht muss dann prüfen, ob die Wegnahme von der Pflegefamilie für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gleichzeitig muss auch die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern eingeschätzt werden.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Aue-Bad Schlema (Amtsgericht Aue-Bad Schlema)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerichtsstraße 1

    08280 Aue-Bad Schlema

    Lieferanschrift

    Postfach 1151

    08271 Aue-Bad Schlema

    Kontakt

    Fax: +49 (0)3771 596-100

    Telefon Festnetz: +49 (0)3771 596-0

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Amtsgericht Aue-Bad Schlema, Zweigstelle Stollberg, Hauptmarkt (Amtsgericht Aue-Bad Schlema, Zweigstelle Stollberg, Hauptmarkt)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1229

    09362 Stollberg

    Hausanschrift

    Hauptmarkt 10

    09366 Stollberg

    Kontakt

    Fax: +49 (0) 37296 767-18

    Telefon Festnetz: +49 (0) 37296 767-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je nach individueller Fallkonstellation werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Die Fachkräfte im Jugendamt unterstützten die Pflegepersonen bei der Auswahl der Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Das Pflegekind muss bereits seit einem längeren Zeitraum in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut. Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
    • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem sogenannten "Kindeswohlprinzip". Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird.
    • Das Kindeswohl ist gegenüber dem Elternrecht vorrangig. Es gibt in der Rechtsprechung eine erkennbare Tendenz, dass bei Pflegeverhältnissen, die zwei oder mehr Jahre dauern, die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie meist abgelehnt wird.

    Hinweis: Der Richtwert "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde (Näheres im Gerichtsbeschluss)

    Verfahrensablauf

    • Das Verfahren beginnt, wenn die Pflegeeltern einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Ebenso kann das Gericht von Amts wegen tätig werden. Sie sollten den Antrag rechtzeitig stellen, bevor möglicherweise Fakten für eine Rückführung geschaffen werden.
    • Parallel können Sie einen Eilantrag "auf Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Damit verhindern Sie, dass die leiblichen Eltern oder der Vormund aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglicherweise Tatsachen schaffen, die nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. Durch die vorläufige Anordnung ist der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung gesichert.
    • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann eine geraume Zeit vergehen, gerade wenn zusätzlich ein Gutachten angefertigt wird. Es darf jedoch nicht zu einer einstweiligen Herausnahme des Kindes kommen, bei der erst im Nachhinein geprüft wird, ob dies für das Kind förderlich ist.

    Fristen

    keine

    Wenn Sie sich als Pflegeeltern damit konfrontiert sehen, dass Ihr Pflegekind in naher Zukunft aus Ihrer Familie herausgenommen werden könnte, ist es wichtig, dass Sie möglichst früh rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en