Prüfstelle zur Überprüfung von Messgeräten Anerkennung
Prüfstelle für Messgeräte, Anerkennung beantragen
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Beschreibung
Anerkennung einer Prüfstelle zur Überprüfung von Messgeräten nach § 13 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Referat 51: Luftqualität (Referat 51: Luftqualität)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Bekanntgabe (Notifizierung) (Original)
- Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintrag (Kopie)
- Angabe zur Versicherung (Kopie)
- Nachweis zum Qualitätssicherungssystem (QMH) (Kopie)
- Nachweis der Akkreditierung (Urkunde, Begutachtungsberichte) (Kopie)
- Messberichte zum Fachkundenachweis (Kopie)
- Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
- Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)
Voraussetzungen
Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz gemäß Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011 nachgewiesen haben.
Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an
- das Personal,
- die Kenntnisse über Prüfverfahren,
- praktische Erfahrungen,
- die gerätetechnische Ausstattung,
- die Kenntnisse fachspezifischer Regelungen
erfüllt sein müssen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Abs. 2, Abs. 3 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – Messgeräte
- § 13 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- konkretisierende Anforderungen der Richtlinie VDI 4208, Blatt 2 –„Anforderungen an Stellen bei der Überwachung von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen“ (Stand Januar 2020)
- 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
- § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetztes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in Verbindung mit
- § 6 Abs. 1 und § 8 SächsVwKG
- in Verbindung mit der VwV Kostenfestlegung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SaechsKVZ) in der aktuell gültigen Fassung
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Reichen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle für Messgeräte und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. (siehe –> Weitere Informationen)
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
- Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.
Fristen
Bearbeitungsdauer
innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Kosten
EUR 150,00 bis EUR 5.000,00 (aufwandsabhängig)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen