Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Sachverständige für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Beleihung beantragen

    Im Rahmen von Genehmigungsverfahren haben Behörden im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, Beliehene Sachverständige mit Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu beauftragen. Die Beleihung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Antrag auf Beleihung als Sachverständiger für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 6 SächsUVPG

    Im Rahmen von Genehmigungsverfahren haben Behörden im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, Beliehene Sachverständige mit Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu beauftragen. Die Beleihung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.

    Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst im Wesentlichen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter wie zum Beispiel

    • Menschen,
    • Tiere,
    • Pflanzen,
    • Boden,
    • Wasser,
    • Luft,
    • Klima und
    • Landschaft.

    Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Prüfungsverfahren, sondern um einen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens betreffend ein bestimmtes Vorhaben. Zuständig für die UVP ist daher die Behörde, die das jeweilige Genehmigungsverfahren durchführt.

    Mit Inkrafttreten des Sächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (SächsUVPG) wurde den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet, die UVP von Sachverständigen durchführen zu lassen. Der Sachverständige bedarf zuvor der Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 21: Grundsatzangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit (Referat 21: Grundsatzangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit )

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsschreiben (Original)
    • Dokumente und Nachweise

    Über Details zu den erforderlichen Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates bzw. eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
    • Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit
        • zugelassene Umweltgutachter- oder Umweltorganisationen nach §§ 9, 10 Umweltauditgesetz (UAG) und
        • öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)

    Es bedarf keiner weiteren Prüfung für diejenigen Vorhaben nach Anlage 1 zum SächsUVPG, für die sie zugelassen oder bestellt sind (vergl. § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsUVPG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    1. Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen schriftlich den Antragseingang und fordert die notwendigen Unterlagen an.
    2. Reichen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
    3. Über das Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
    4. Die Beleihung erfolgt in einem förmlichen Akt.
    5. Die Beliehenen werden beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einem öffentlichen Verzeichnis geführt.

    Hinweis: Für Fragen oder Hilfe bei der Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Fristen

    • Beleihung: befristet auf 5 Jahre
    • Antrag auf Verlängerung: mindestens 6 Monate vor Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist
    • Rücknahme und Widerruf der Beleihung: es gilt §17 des Umweltauditgesetzes

    Bearbeitungsdauer

    • Antragsbearbeitung: bis zu 6 Monate

    Die Beleihung gilt als erteilt, falls keine Fristverlängerung erfolgt.

    Kosten

    Gebührenrahmen: EUR 345,00 bis EUR 10.110,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en