Vereinsregister Eintragung von Änderungen der Satzung
Vereinssatzung, Änderungsmitteilung an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Nimmt Ihr Verein Satzungsänderungen vor und handelt es sich dabei um Änderungen, die für die steuerliche Erfassung Ihres Vereins bedeutend sind, so müssen Sie diese Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung innerhalb von einem Monat mitteilen.
Beschreibung
Nimmt Ihr Verein Satzungsänderungen vor und handelt es sich dabei um Änderungen, die für die steuerliche Erfassung Ihres Vereins bedeutend sind, so müssen Sie diese Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung innerhalb von einem Monat mitteilen.
Dem Finanzamt müssen Sie Änderungen der Vereinssatzung spätestens mit der nächsten Steuererklärung oder auf Anforderung mitteilen.
Angezeigt werden müssen:
- Erwerb der Rechtsfähigkeit eines Vereins
- Veränderungen des Vereinsvorstandes
- Verlegung des Vereinssitzes oder der Geschäftsleitung
- Änderung der Rechtsform (zum Beispiel die Umwandlung in eine GmbH)
- Vereinsauflösung
- Eröffnung eines gewerblichen Betriebs (zum Beispiel einer Vereinsgaststätte)
Ansprechpartner
Finanzamt Zwickau (Finanzamt Zwickau)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-zwickau.smf.sachsen.de
Fax: +49 (375) 28368-9999
Telefon Festnetz: +49 (375) 28368-0
Internet
Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Falls gefordert:
- Beschluss über die Satzungsänderung oder
- Protokoll der Mitgliederversammlung, bei der die Satzungsänderung beschlossen wurde
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 137 Abgabenordnung (AO) – Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
- § 138 Absatz 1 AO – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Teilen Sie der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Änderungen der Vereinssatzung in einem formlosen Schreiben mit.
Fristen
Meldung: innerhalb eines Monats nach der Satzungsänderung
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen