Gemeinnütziger Verein Anerkennung
Vereinssatzung, Entwurf mit dem Finanzamt abstimmen
Viele Vereine wollen steuerlich gemeinnützig sein, um die damit verbundenen Vorteile nutzen zu können. Ihr Satzungsentwurf sollte daher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Beschreibung
Viele Vereine wollen steuerlich gemeinnützig sein, um die damit verbundenen Vorteile nutzen zu können. Ihr Satzungsentwurf sollte daher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, es ist jedoch empfehlenswert. Dadurch kann überprüft werden, ob Ihr Satzungsentwurf den Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.
Ansprechpartner
Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
Finanzamt Oschatz (Finanzamt Oschatz)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-oschatz.smf.sachsen.de
Fax: +49 (3435) 978-366
Telefon Festnetz: +49 (3435) 978-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Satzungsentwurf
Hinweis: Es wird empfohlen, den Satzungsentwurf noch vor der Gründungsversammlung vom Finanzamt überprüfen zu lassen. So können Sie gegebenenfalls noch Änderungen im Entwurf vornehmen.
Voraussetzungen
Ein Satzungsentwurf muss vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 60 Abgabenordnung (AO) – Anforderungen an die Satzung
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- die Gründungsmitglieder eines Vereins stellen eine formlose Anfrage beim Finanzamt
- daraufhin gibt das Finanzamt Hinweise oder Auskünfte. Das kann in schriftlicher oder mündlicher Form geschehen
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen