Gemeinnütziger Verein Anerkennung

    Vereinssatzung, Entwurf mit dem Finanzamt abstimmen

    Viele Vereine wollen steuerlich gemeinnützig sein, um die damit verbundenen Vorteile nutzen zu können. Ihr Satzungsentwurf sollte daher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

    Beschreibung

    Viele Vereine wollen steuerlich gemeinnützig sein, um die damit verbundenen Vorteile nutzen zu können. Ihr Satzungsentwurf sollte daher mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

    Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, es ist jedoch empfehlenswert. Dadurch kann überprüft werden, ob Ihr Satzungsentwurf den Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Lieferanschrift

    Postfach 100655

    01076 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (351) 827-19999

    Telefon Festnetz: +49 (351) 827-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Finanzämter Chemnitz (Finanzämter Chemnitz)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Satzungsentwurf

    Hinweis: Es wird empfohlen, den Satzungsentwurf noch vor der Gründungsversammlung vom Finanzamt überprüfen zu lassen. So können Sie gegebenenfalls noch Änderungen im Entwurf vornehmen.

    Voraussetzungen

    Ein Satzungsentwurf muss vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • die Gründungsmitglieder eines Vereins stellen eine formlose Anfrage beim Finanzamt
    • daraufhin gibt das Finanzamt Hinweise oder Auskünfte. Das kann in schriftlicher oder mündlicher Form geschehen

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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