Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

    Prüfingenieur für Brandschutz, Anerkennung beantragen

    Als Prüfingenieur für Brandschutz können Sie auf Antrag anerkannt werden, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen (§ 17 DVOSächsBO) und die besonderen Voraussetzungen (§ 27 DVOSächsBO) erfüllen.

    Beschreibung

    Anerkennungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

    Als Prüfingenieur für Brandschutz können Sie auf Antrag anerkannt werden, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen (§ 17 DVOSächsBO) und die besonderen Voraussetzungen (§ 27 DVOSächsBO) erfüllen.

    Die Kenntnisse müssen schriftlich und mündlich in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen werden.

    Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht (Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Buck-Straße 2

    01097 Dresden

    Lieferanschrift

    01095 Dresden

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag

    Angaben und Nachweise:

    • ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
    • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument
    • Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen
    • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
    • eine Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 17 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 und Satz 3 DVOSächsBO erfolgt
    • Wenn Sie Partner / Gesellschafter in einer Ingenieur- oder Architektengesellschaft sind, muss im Falle der Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz sichergestellt sein, dass Sie die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz eigenverantwortlich ausüben können. Unter diesen Umständen müsste in einem Gesellschaftsvertrag (gegebenenfalls noch abzuschließen) an geeigneter Stelle ein Zusatz aufgenommen werden.
    • der Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung in Form einer Referenzobjektliste, in der grundsätzlich zehn eigenverantwortlich bearbeitete Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad einschließlich einer Kurzschilderung der objektbezogenen Brandschutzaspekte aufgeführt sind; die Auswahl muss einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren widerspiegeln, wobei die Vorhaben nicht älter als zehn Jahre sein sollen
    • eine Erklärung, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens je EUR 500.000 für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, abgeschlossen wird; der Versicherungsvertrag muss sich auf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz beziehen
    • Angaben darüber, ob und wie oft sich die oder der Antragstellende bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur / Prüfsachverständiger für Brandschutz unterzogen hat

    Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich Berufserfahrung und fachlicher Kenntnisse ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

    Voraussetzungen

    Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

    • nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 DVOSächsBO erfüllen,
    • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    • eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

    Eigenverantwortlich tätig ist, wer

      • seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
      • sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder
      • als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

    Unabhängig ist, wer

      • bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
    • ihren Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben,
    • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
    • als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben,
    • nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung gesammelt haben,
    • bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach § 27 Satz 1 Nummer 2 DVOSächsBO oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
    • über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden und des anlagentechnischen Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten sowie der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    • Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung, fehlende Unterlagen fordert die Anerkennungsbehörde nach.
    • Die Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde; diese leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter.
    • Der Prüfungsausschuss führt, bei entsprechender Anzahl von Bewerbungen, einmal jährlich ein Prüfungsverfahren durch. Die Dauer des Prüfungsverfahrens wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
    • Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung der Bewerber in einem dreistufigen Verfahren:
      • In der 1. Stufe wird der fachliche Werdegang überprüft. Hierzu wird die Referenzobjektliste bewertet. Dabei werden mindestens drei Brandschutznachweise / Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste im Hinblick auf die Eignung der Bewerber bewertet, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 27 Satz 1 Nummer 3 festzustellen.
      • In einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (2. und 3. Stufe) haben die Bewerber ihre fachlichen Kenntnisse nachzuweisen.
    • Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung und fachlichen Kenntnisse nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7 DVOSächsBO.
    • Die Prüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz.

    Fristen

    Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz wird im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht.

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 3 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich der positiven Bescheinigung des Prüfungsausschusses / bestätigtes Eingangsdatum)

    Kosten

    Anerkennungsverfahren:

    • Überprüfung des fachlichen Werdegangs: EUR 1.200,00
    • schriftliche Prüfung: EUR 900,00
    • mündliche Prüfung: EUR 800,00
    • Anerkennung: EUR 497,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en