Kraftfahrzeugsteuer Ermäßigung

    Kfz-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung beantragen

    Besitzen Sie einen Schwerbehindertenausweis, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, werden Sie auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.

    Beschreibung

    Besitzen Sie einen Schwerbehindertenausweis, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, werden Sie auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.

    Ansonsten ermäßigt sich durch den Schwerbehindertenausweis die Kraftfahrzeugsteuer um die Hälfte für genau ein Fahrzeug, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist. Steuerermäßigung wird nur gewährt, solange Sie auf das Ihnen zustehende Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular (siehe Formulare & Online-Dienste)
    • Schwerbehindertenausweis (Original)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Original)
    • im Fall der Ermäßigung zusätzlich: Beiblatt zum Ausweis (Original

    Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte muss der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.

    Voraussetzungen

    Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer
    • Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
    • Merkzeichen: G oder Gl
    • Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person
    • keine Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:
    • Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr
    • Merkzeichen: aG, Bl oder H
    • Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person

    Hinweise: Eine Steuervergünstigung kann auch minderjährigen Kindern gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kraftfahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    Tipp: Weisen Sie die Kfz-Zulassungsbehörde bei der Zulassung des Fahrzeugs auf die gewünschte Befreiung oder Ermäßigung hin. Dies wird im System vermerkt, so dass Sie zunächst keinen Kfz-Steuerbescheid erhalten. Reichen Sie Ihren Antrag unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt ein.

    Den Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer stellen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular (Formulare & Online-Dienste)

    • Da Sie wichtige Originalunterlagen vorlegen müssen, sollten Sie den Antrag möglichst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abgeben. Sie können dazu jede Zoll-Kontaktstelle in Ihrer Nähe aufsuchen, wo Sie auch Auskunft zum Verfahren erhalten.
    • Sind Sie nicht in der Lage, eine der Kontaktstellen persönlich aufzusuchen, kann eine bevollmächtigte Person in Ihrem Auftrag den Antrag und die erforderlichen Unterlagen überbringen.
    Eintragung
    • Die Ermäßigung oder Befreiung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Darüber hinaus erfolgt eine Eintragung auf dem Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt.
    • Diese Vermerke müssen wieder gelöscht werden, wenn die Steuervergünstigung entfällt.

    Fristen

       

    Bearbeitungsdauer

    keine

    (Entscheidung und Eintragung bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug

    • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck) benutzt wird
    • zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) benutzt wird oder
    • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en