• Auerbach (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Ergänzungsschule Anerkennung von Gesundheitsfachberufsschulen

Weiterbildungseinrichtung für Gesundheitsfachberufe, staatliche Anerkennung beantragen

Die staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung für Gesundheitsfachberufe ist Voraussetzung für folgende Tätigkeiten:

Beschreibung

Die staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung für Gesundheitsfachberufe ist Voraussetzung für folgende Tätigkeiten:

  • Durchführung von landesrechtlich geregelten Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen
  • Ausstellung von Urkunden über die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel "Fachpflegeexpertin für den Operationsdienst")
Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt)

Adresse

Hausanschrift

Albertstraße 10

01097 Dresden

Postfachadresse

Postfach 100941

01076 Dresden

Kontakt

Telefon Festnetz: 0351 564-0

Fax: 0351 564-55090

E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular in Papierform:

  • Anlagen zum Antrag, siehe –> Onlineantrag und weitere Angebote
  • Anlagen
  • Nachweise über die berufliche Qualifikation der Schulleitung (amtlich beglaubigte Kopie oder Zweitschrift im Original)
  • Vereinbarungen mit den Einrichtungen gemäß Anlage 3 in Kopie
  • Mietvertrag gemäß Anlage 4 in Kopie

Voraussetzungen

Einen Antrag auf Anerkennung können öffentliche, freigemeinnützige und private Träger stellen.

Eine Einrichtung wird dann als für die Weiterbildung geeignet anerkannt, wenn sie

  • von einer geeigneten Person geführt wird,
  • über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,
  • die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,
  • über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und
  • die Weiterbildung nach der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe durchführt.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht (Näheres im Bescheid)

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag mittels ausfüllbarem Formular

Beantragen Sie die Anerkennung elektronisch. Zur Antragstellung müssen Sie die hierfür vorgesehenen Formulare verwenden.

Achtung: Die Online-Übertragung ist derzeit nur mit dem Microsoft Internet Explorer IE bis Version 11 möglich, alternativ reichen Sie bitte die Formularausdrucke ohne Antragsnummer ein.

  • Füllen Sie das Antragsformular online aus.
  • Am Ende des Formulars werden Sie aufgefordert, dieses abzusenden. Danach öffnet sich eine Bestätigungsseite, auf der Sie die Schaltfläche "Formularansicht" betätigen.
  • Das ausgefüllte Antragsformular wird nun angezeigt, und Sie notieren sich bitte die Antragsnummer (oben rechts auf dem Antrag).
  • Die Antragsnummer benötigen Sie für das Ausfüllen der vier Anlagen, die Sie dann ebenfalls elektronisch versenden.
  • Reichen Sie zusätzlich zu den elektronischen Unterlagen weitere Unterlagen in Papierform ein.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Einrichtung als geeignet für die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen anerkannt. Sie erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

Tipp: In der rechten Randspalte finden Sie auch ein Merkblatt, in welchem Sie ausführliche Hinweise zur Antragstellung und zum Ausfüllen der Formulare erhalten.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu 3Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Kosten

EUR 250,00 bis EUR 1.805

Hinweise (Besonderheiten)

Nachweis über durchgeführte Weiterbildungen
  • Die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen müssen nach Abschluss eines jeden Weiterbildungslehrgangs dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nachweisen, dass die Weiterbildungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe durchgeführt worden sind.
  • Für die Meldung stellt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Portal gesunde.sachsen.de verschiedene Formblätter zur Verfügung.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en