Prüfingenieure für Baustatik

    Prüfingenieur für Standsicherheit, erstmaliges Tätigwerden anzeigen

    Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO entsprechen, sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfingenieur für Standsicherheit Aufgaben auszuführen.

    Beschreibung

    Anzeige nach § 22 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

    Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO entsprechen, sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfingenieur für Standsicherheit Aufgaben auszuführen.

    Das erstmalige Tätigwerden muss zuvor bei der Anerkennungsbehörde angezeigt werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine solche erfolgt ist.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht (Referat 53, Bautechnik, Bauordnungsrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Buck-Straße 2

    01097 Dresden

    Lieferanschrift

    01095 Dresden

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

    • Eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von der DVOSächsBO entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind.
    • Ein Nachweis darüber, dass Sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 DVOSächsBO erfüllen mussten.
    • Ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bei nichtdeutschsprachigen Ausländern.
    • Ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens je EUR 500.000 für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; der Versicherungsvertrag muss sich auf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit beziehen und auf Schadensfälle in Deutschland erstrecken.

    Voraussetzungen

    Oben genannte Personen dürfen als Prüfingenieure für Standsicherheit Aufgaben nach der DVOSächsBO ausführen, wenn sie

    • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
    • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben an, dass Sie erstmals als Prüfingenieur für Standsicherheit tätig werden möchten.

    Die Behörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Fristen

     

     

    Bearbeitungsdauer

    bis zu drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    Erteilung der Bestätigung: Gebühren nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 67,00) 

    Hinweis: Die Gebühren werden auch im Fall der Untersagung des Tätigwerdens erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en