Arbeitsgelegenheiten Zuweisung

    Arbeitsgelegenheiten (AGH) vermitteln

    Gewährung einer Leistung zur Eingliederung gemäß § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

    Beschreibung

    Gewährung einer Leistung zur Eingliederung gemäß § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

    Eine Arbeitsgelegenheit ist eine Eingliederungsleistung für ausgewählte erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), bei der die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten verrichten.

    Die individuelle Zuweisungsdauer der eLb ist grundsätzlich auf insgesamt 24 Monate innerhalb von fünf Jahren begrenzt. Seit dem 01.08.2016 kann die Teilnahme einmalig für zwölf weitere Monate verlängert werden. Zwingend werden in jedem Fall die Fördervoraussetzungen erneut geprüft, eine automatische Verlängerung der Zuweisung ist ausgeschlossen.

    Ansprechstelle

    Jobcenter

    –>  Dienststelle finden
      Agentur für Arbeit

    Ansprechpartner

    Für Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Das Jobcenter verfügt über Angaben und Nachweise der Qualifikation der Teilnehmenden. Sollte das Jobcenter trotzdem weitere Unterlagen benötigen, sind die Teilnehmenden zur Vorlage verpflichtet.

    Voraussetzungen

    • Gefördert werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne §7 SGB II, die einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen.
    • Die Arbeiten müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein sowie im öffentlichen Interesse liegen.
    • Eine Arbeitsgelegenheit kommt nur in Betracht, wenn die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mit anderen Leistungen erbracht werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    • Das zuständige Jobcenter wählt den Teilnehmer beziehungsweise die Teilnehmerin aus und schließt mit ihm bzw. ihr eine Eingliederungsvereinbarung ab.
    • In der Vereinbarung festgehalten sind die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen, die bei der Wiedereingliederung in Arbeit helfen sollen.
    • Sie erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung.
    • Über Ihren Maßnahmenträger sind Sie unfallversichert.
    • Erhalten Sie vom Maßnahmenträger zusätzliche Geldleistungen, werden diese wie Einkommen behandelt und mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.

    Fristen

    Dauer der Arbeitsgelegenheit: in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en