Prozesskostenhilfe Bewilligung

    Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen

    Gerichtsverfahren sind oft kostenpflichtig. Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich nicht in der Lage sind, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. Die Prozesskostenhilfe wird in bestimmten Verfahren Verfahrenskostenhilfe genannt. Eventuell müssen Sie die durch die Prozesskostenhilfe übernommenen Kosten wieder an den Staat zurückzahlen.

    Beschreibung

    Gerichtsverfahren sind oft kostenpflichtig. Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich nicht in der Lage sind, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. Die Prozesskostenhilfe wird in bestimmten Verfahren Verfahrenskostenhilfe genannt. Eventuell müssen Sie die durch die Prozesskostenhilfe übernommenen Kosten wieder an den Staat zurückzahlen.

    Ihnen kann Prozesskostenhilfe vom Gericht mit oder ohne Zahlungen gewährt werden. Sie müssen höchstens 48 Monatsraten zahlen. Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Ebenso brauchen Sie keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen.

    Zusätzlich zu der bewilligten Prozesskostenhilfe kann Ihnen auch auf Antrag eine anwaltliche Vertretung beigeordnet werden. Die Anwältin oder den Anwalt können Sie sich selbst aussuchen.

    Sie müssen Prozesskostenhilfe für jedes Verfahren extra beantragen, also auch für die Zwangsvollstreckung beziehungsweise für jede Instanz (zum Beispiel Amtsgericht und Landgericht).

    Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe.
    Antragsberechtigt in Strafsachen können jedoch sein

    • Verletzte einer Straftat (bei der Nebenklage, im Adhäsionsverfahren oder Klageerzwingungsverfahren),
    • die Klägerin oder der Kläger, welche/r bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatklage).
    Achtung!

    Die Bewilligung gilt nur für Ihren Anteil an den Kosten. Verlieren Sie das Gerichtsverfahren, so müssen Sie der Gegenseite diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Hier müssen Sie in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung auch dann nicht erstatten, wenn Sie unterliegen.

    Wenn Sie einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen, reicht dieser im Regelfall nicht aus, um Fristen zu wahren.

    Ansprechpartner

    Sächsisches Landesarbeitsgericht (Sächsisches Landesarbeitsgericht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zwickauer Straße 54

    09112 Chemnitz

    Postfachadresse

    Postfach 704

    09112 Chemnitz

    Lieferanschrift

    Zwickauer Straße 54

    09112 Chemnitz

    Kontakt

    Fax: +49 (0) 371 453-7222

    Telefon Festnetz: +49 (0) 371 453-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
    • Belege über Einkommen und Vermögen
    • gegebenenfalls Darstellung des Streitverhältnisses mit Angabe der Beweismittel (zum Beispiel in einem Klageentwurf)
    • Personalausweis oder Reisepass (sofern Sie den Antrag bei Gericht vor Ort stellen wollen)

    Machen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß und genau und stellen Sie die erforderlichen Nachweise und Belege zusammen. Wenn Sie den Onlinedienst nutzen werden Sie in den entsprechenden Abschnitten auf die Bezufügenden Unterlagen in den entsprechenden Abschnitten hingewiesen.

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Formular für die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ entnehmen.

    Das Gericht kann von Ihnen weitere Belege nachfordern.

    Voraussetzungen

    Sie erhalten Prozesskostenhilfe, wenn

    • Sie bedürftig sind,
    • Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und
    • Ihr rechtliches Vorgehen nicht mutwillig ist.
    Bedürftigkeit

    Sie sind bedürftig, wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst zahlen können. Bei der Antragstellung müssen Sie über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben und diese nachweisen. Für die Kosten müssen Sie vorrangig Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen. Sie haben keinen Anspruch auf die Hilfe, wenn eine Versicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Das können zum Beispiel sein:

    • eine Rechtsschutzversicherung
    • eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwehr von Schadenersatzansprüchen
    • ein Mieterverein
    • eine Gewerkschaft
    Aussicht auf Erfolg

    Nach Einschätzung des Gerichts dürfen nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg vorliegen. Dazu erstellt das Gericht eine Prognose.

    Keine mutwillige Prozessführung

    Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie überlegen, ob Sie auch gerichtlich vorgehen würden, wenn Sie die Kosten selbst bezahlen müssten.

    Kostenvorschuss für Unterhaltsberechtigte

    Prozesskostenhilfe wird Ihnen nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:

    • Ihre Ehegattin / Ihr Ehegatte
    • Ihre eingetragener Lebenspartnerin / Ihr eingetragener Lebenspartner oder
    • bei einem unverheirateten Kind ein Elternteil oder die Eltern

    Auf Antrag regelt das Familiengericht die Kostenvorschuss-Pflicht durch einstweilige Anordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweis:

    Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Verfahrensvorschriften abhängig vom jeweiligen Verfahren weitere Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe vorsehen können, wie beispielsweise

    Rechtsbehelf

    Detaillierte Informationen über den zulässigen Rechtsbehelf können Sie dem Beschluss des Gerichts über die Prozesskostenhilfe entnehmen. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von dem zuständigen Gericht die sofortige Beschwerde sein ( § 127 Abs. 2 und 3 ZPO).

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Prozesskostenhilfe müssen Sie beantragen. Den Antrag können Sie selbst stellen oder von einerAnwältin oder einem Anwalt einreichen lassen. Falls Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragt haben und vom Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet haben möchten, müssen Sie dies ausdrücklich gesondert beantragen.

    Die Beantragung erfolgt

    • schriftlich bei dem zuständigen Gericht,
    • zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts oder
    • elektronisch über dieses Online-Portal (siehe –> Onlineantrag).
    • Dem Antrag fügen Sie das ausgefüllte Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bei.
    • Machen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß und genau und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
    • Geben Sie den Streitgegenstand und Ihre Beweismittel an.

    Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an die Rechtsantragstelle des Gerichtes oder an die von Ihnen beauftragte anwaltliche Vertretung wenden.

    Prüfung

    Das Gericht prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls fordert das Gericht von Ihnen weitere Unterlagen an.

    Bewilligung

    Das Gericht entscheidet über Ihren vollständigen Antrag durch Beschluss.

    Es beschließt darüber, ob und in welchem Umfang Sie die Prozesskosten selbst aufbringen können und ob die anderen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegeben sind. Dabei entscheidet das Gericht auch darüber, ob Ihnen eine anwaltliche Vertretung beigeordnet wird.

    Die Bewilligung gilt immer nur für die bis dahin gestellten Anträge und für die jeweilige Instanz. Für anschließende Anträge und Verfahren müssen Sie Prozesskostenhilfe jeweils neu beantragen. Das gilt für Fälle wie:<

    • Widerklage und Klageerweiterung
    • Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess
    • Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess/Verfahren (Frist für Antragstellung: Zeitraum für das Einlegen von Rechtsmitteln beim Berufungs- oder Beschwerdegericht)
    • Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozess-/Verfahrensgegners
    Weiteres Verfahren

    Das Gericht prüft regelmäßig, ob Sie die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe weiter erfüllen.

    Bei einer Veränderung kann das Gericht den Beschluss abändern und gegebenenfalls Zahlungen (neu) festsetzen.

    Auch wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten haben, müssen Sie während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre danach jede Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem Gericht mitteilen. Das Gericht überprüft dann die Bewilligung und ändert gegebenenfalls den Beschluss.

    Falschangaben oder nicht unverzüglich mitgeteilte Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse können zu einer Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses führen. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung oder einem sonstigen Betrag mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die Unterlagen nicht einreichen.

    Fristen

    Beantragung:
    • spätestens vor Ende des Verfahrens
    • in Vollstreckungsverfahren: vor Beginn der Zwangsvollstreckung
    Hinweis:

    Beantragen Sie Prozesskostenhilfe für eine Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess, beachten Sie die für das Einlegen des Rechtsmittels geltende Frist. Die Frist entnehmen Sie dem Urteil oder Beschluss.

    Ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag reicht in der Regel nicht aus, um Fristen zu wahren.

    Bearbeitungsdauer

    verfahrensabhängig. Den Bearbeitungsstand können Sie bei Gericht erfragen.

    Kosten

    • Gerichtskosten: keine
    • Anwaltskosten: gegebenenfalls

    Anwaltskosten können eventuell anfallen, wenn Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt Sie nur im Bewilligungsverfahren vertritt, nicht aber in dem Verfahren, für das Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Die Gebühren hängen vom Wert des Verfahrens ab, für dass Sie Prozesskostenhilfe beantragen (konkrete Angabe nicht möglich).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Verfahren
    in anderen EU-Mitgliedstaaten

    Prozesskostenhilfe können Sie auch für zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten beantragen, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat – außer Dänemark – führen müssen, weil Ihr Gegner dort wohnt oder seinen ständigen Aufenthalt hat. Die entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt, können Sie einen Antrag an die dortigen Behörden richten.

    Ob Ihnen Hilfe bewilligt wird, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem über die Rechtssache entschieden wird. Bei der Antragstellung unterstützt Sie das Amtsgericht, das für Ihren Wohnort in Deutschland zuständig ist.

    Antragstellung

    Den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten Sie beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist oder online in Amt24 (Formulare & Online-Dienste).

    Im Amtsgericht wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und die nötigen Anlagen beigefügt sind. Das Amtsgericht lässt die notwendigen Übersetzungen anfertigen und übermittelt den Antrag der zuständigen Stelle im Staat des Prozessgerichts.

    Kosten

    Diese Leistungen sind in der Regel kostenlos, allerdings müssen Sie Auslagen wie Übersetzungskosten erstatten, falls

    • Sie den Antrag später zurückziehen,
    • die Übermittlung des Antrags in den Staat des Prozessgerichts abgelehnt wird oder
    • Ihnen im betreffenden EU-Staat keine Prozesskostenhilfe gewährt wird.

    Für Ihren grenzüberschreitenden Antrag auf Prozesskostenhilfe und auch im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung in dem anderen EU-Staat (Ausnahme: Dänemark) können Sie bei Bedarf auch Beratungshilfe beantragen.

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

    Im Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) ist für Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe im Freistaat Sachsen das Amtsgericht Dresden das zuständige Amtsgericht. Es gelten zum Teil niedrigere Anspruchsvoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe. So kann etwa eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Verfahrenskostenhilfe unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten. Unterliegen Sie jedoch in dem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht unter Umständen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en