Gymnasium, Leistungserhebung zur Anmeldung ohne Bildungsempfehlung beantragen
Beschreibung
An der Leistungserhebung nimmt Ihr Kind teil, wenn die Bildungsempfehlung den Besuch einer Oberschule vorsieht, Ihre Tochter oder Ihr Sohn aber dennoch das Gymnasium besuchen möchte. Dazu melden Sie Ihr Kind an dem Gymnasium Ihrer Wahl an.
Die Leistungserhebung findet an dem Gymnasium statt, an dem Sie Ihr Kind angemeldet haben.
Hinweis: Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium kann auch noch am Ende des Schuljahres erteilt werden, wenn eine so deutliche Leistungssteigerung gezeigt wird, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Bildungsempfehlung in der vierte Klasse für die Oberschule oder
- Schüler der Klassenstufe vier einer nicht staatlich anerkannten Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule in freier Trägerschaft
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) – Leistungserhebung, Beratungsgespräch
Rechtsbehelf
Widerspruch (Einzelheiten zum Ablauf im Beratungsgespräch)
Verfahrensablauf
Beantragung
Antrag auf Annahme Ihres Kindes bei dem Gymnasium Ihrer Wahl. Die Prüfungen finden an zentral festgelegten Terminen statt.
Leistungserhebung
Als Leistungserhebung wird eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt, welche die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen umfasst.
- Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten.
- Die Bewertung erfolgt ohne Benotung.
- Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern in dem verpflichtenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
Fristen
- Anmeldung am Gymnasium: bis 01.03.2024
- schriftliche Leistungserhebung: 05.03.2024
- schriftlicher Nachtermin bei Vorliegen eines wichtigen Verhinderungsgrundes: 13.03.2024
- Mitteilung des Ergebnisses im Rahmen des Beratungsgespräches
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
An sorbischen Schulen kann die Leistungserhebung in sorbischer Sprache durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen