elektronischer Aufenthaltstitel Ausstellung

    Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

    Wenn Sie nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.

    Beschreibung

    Wenn Sie nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.

    Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) einen kontaktlosen Chip.

    Er speichert

    • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
    • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
    • persönliche Daten.

    Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion). Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländeramt (Ausländeramt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 5

    04668 Grimma

    Kontakt

    E-Mail: info@lk-l.de

    Fax: 03437 984 7028

    Telefon Festnetz: 03437 984 1701

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Passersatzpapiere
    • ein biometrisches Lichtbild
    • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

    Über die erforderlichen Unterlagen werden Sie im Einzelnen im Antragsformular informiert.

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit eines Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
    • Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      ­

    Verfahrensablauf

    Den Aufenthalttitel beantragen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde. Soweit für Ihren Ort verfügbar, reichen Sie Ihren Antrag über Amt24 online ein (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    Persönliche Beantragung
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    Onlineantrag
    • Rufen Sie den Onlineantrag über Amt24 auf. Sofern Sie noch kein Servicekonto in Amt24 haben, richten Sie im weiteren Verlauf Ihren Zugang ein.
    • Der elektronische Antragsassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen der Formulare.
    • Nachdem Sie Ihren Antrag übermittelt haben, wird dieser registriert und geprüft. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Sie erhalten eine Benachrichtigung mit weiterführenden Informationen, sobald dieser Prozess abgeschlossen ist.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bis zu sechs Wochen (je nach Einzelfall auch länger)

    Kosten

    Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU oder ICT-Karte

    • Erteilung bis zu einem Jahr: EUR 100,00
    • Erteilung von mehr als einem Jahr: EUR 100,00
    • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Mobile-ICT-Karte

    • Erteilung: EUR 80,00
    • Verlängerung: EUR 70,00

    Niederlassungserlaubnis

    • für Hochqualifizierte: EUR 147,00
    • zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit: EUR 124,00
    • alle übrigen Fälle: EUR 113,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en