Grunderwerbsteuer zahlen
Beschreibung
Wenn Sie ein Grundstück erwerben (zum Beispiel durch Kauf, Tausch oder Zwangsversteigerung), müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie beträgt in Sachsen 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche der Gegenleistung des Grundstückserwerbers entspricht.
Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis, aber auch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Übernahme von auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, zählen hierzu. Wenn zusammen mit dem Grundstückskauf die Errichtung eines Hauses vereinbart wurde, können auch die Baukosten für die Errichtung zur Bemessungsgrundlage hinzukommen.
Ansprechpartner
Finanzamt Schwarzenberg/Erzgeb. (Finanzamt Schwarzenberg/Erzgeb.)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-schwarzenberg.smf.sachsen.de
Fax: +49 (3774) 161-100
Telefon Festnetz: +49 (3774) 161-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Veräußerungsanzeige (siehe Amt24-Leistung "Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen")
Voraussetzungen
Erwerb eines Grundstücks
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Erwerbsvorgänge
- §§ 8 und 9 GrEStG – Bemessungsgrundlage
- § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung
- § 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer
Rechtsbehelf
Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Grundstücksgeschäfte (zum Beispiel Kaufverträge und Tauschverträge) müssen in aller Regel notariell beurkundet werden. Nach Abschluss des Geschäfts informiert die Notarin oder der Notar das Finanzamt. Dieses setzt dann die zu zahlende Grunderwerbsteuer fest und schickt Ihnen den Steuerbescheid.
Fristen
Zahlungsfrist: im Steuerbescheid festgelegt (in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids)
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen