außergerichtliche Verfahren Beratung

    Schiedsstelle anrufen

    Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können Sie im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen anrufen:

    Beschreibung

    Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können Sie im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen anrufen:

    • vermögensrechtliche Ansprüche wie die Durchsetzung einer Zahlung
    • Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht
    • nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre

    Das Schlichtungsverfahren ist insoweit allerdings nicht möglich bei Rechtsstreitigkeiten,

    • die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
    • die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
    • an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

    Hinweis: Die Anrufung einer gemeindlichen Schiedsstelle geschieht in Sachsen auf freiwilliger Basis und ist keine Voraussetzung für einen bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht.

    Bei einigen strafrechtlichen Vergehen, die vor den Strafgerichten im Rahmen einer Privatklage behandelt werden können, ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor einer Privatklageerhebung vorgeschrieben. Dies gilt für folgende Delikte:

    • Beleidigung
    • fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung
    • Hausfriedensbruch
    • Sachbeschädigung
    • Bedrohung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses

    Hinweis: Liegt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, wird in diesen Fällen durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

    Das Schiedsstellenverfahren wird von einer ehrenamtlichen Friedensrichterin oder einem Friedensrichter durchgeführt. Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag mit den oben genannten Angaben (siehe –> Verfahrensablauf)

    Voraussetzungen

    Streitigkeit in bestimmten Angelegenheiten

    • des Vermögensrechts
    • des Strafrechts
    • des Nachbarschaftsrechts und
    • in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der Ehre

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Das Schiedsstellenverfahren leiten Sie durch einen Antrag ein. Diesen können Sie schriftlich einreichen oder bei der zuständigen Stelle zu Protokoll geben.

    Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    • Namen und Anschriften der Parteien
    • kurze Darstellung des Streitgegenstands
    • Ziel, das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angestrebt wird, beispielsweise eine Zahlung oder Herausgabe
    • Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers

    Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bestimmt daraufhin einen Termin, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen.

    Hinweis: Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen. Dieser kann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden.

    Kommt eine Einigung nicht zustande, können Sie anschließend ein Mahnverfahren oder ein Klageverfahren bei Gericht einleiten.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • zwischen EUR 10,00 und EUR 50,00
    • Kosten für tatsächlich entstandene Auslagen (beispielsweise Zustellkosten)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en