Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks

    Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk

    Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.

    Beschreibung

    nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks

    Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer zu Leipzig (Handwerkskammer zu Leipzig)

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    Dresdner Straße 11/13

    04103 Leipzig

    Postfachadresse

    Postfach 100465

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    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-leipzig.de

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    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Meldeformular gemäß § 9 Handwerksordnung (Original)
    • Ausweisdokument (Kopie)
    • EU- Bescheinigung (Original und beglaubigte deutsche Übersetzung)

    Voraussetzungen

    Ihnen ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn

    • Sie zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig in Ihrem Niederlassungsstaat tätig sind,
    • es in dem Niederlassungsstaat keine vorausgesetzten Qualifikationen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit gibt, oder es dort keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne der/ EWR-Handwerk-Verordnung (EU / EWR HwV) für die Tätigkeit gibt, sollten Sie diese Tätigkeit mindestens ein Jahr lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.
    • die Ausübung dieser Tätigkeitnicht länger als zehn Jahre zurückliegt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie die Meldung persönlich oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) ein
    • Je nach Angebot können Sie das Meldeformular im Internet abrufen
    • Liegen die Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistung vor, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.

    Beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass die Ausstellung Ihrer Bescheinigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.

    Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

    Fristen

    keine

    Kosten

    • variabel
    • Für die Ausstellung einer Bescheinigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.03.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en