Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk
Beschreibung
nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.
Liegen die Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistung vor, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Ansprechpartner
Handwerkskammer Dresden (Handwerkskammer Dresden)
Adresse
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 18:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 14:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Meldeformular gemäß § 9 Handwerksordnung (HwO) (Original)
- Ausweisdokument (Kopie)
- EU- Bescheinigung (Original und beglaubigte deutsche Übersetzung)
Voraussetzungen
- Ihnen ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig in Ihrem Niederlassungsstaat tätig sind.
- Gibt es in dem Niederlassungsstaat keine vorausgesetzten Qualifikationen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit, oder gibt es dort keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 EU / EWR-Handwerk-Verordnung (EU / EWR HwV) für die Tätigkeit, sollten Sie diese Tätigkeit mindestens ein Jahr lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.
Hinweis: Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Handwerksordnung (HwO)
- §§ 7 ff. EU/EWR Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern
Rechtsbehelf
keine Angaben
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Meldung persönlich oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) ein; je nach Angebot können Sie das Meldeformular im Internet abrufen.
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").
Fristen
Beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass die Ausstellung Ihrer Bescheinigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.
Kosten
variabel
Für die Ausstellung einer Bescheinigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen