Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO Erteilung

    Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung beantragen ("Altgesellenregelung")

    Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung erhalten. Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HWO)

    Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung erhalten. Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

    Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

    Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke:

    • Schornsteinfegerhandwerk
    • Augenoptikerhandwerk
    • Hörakustikerhandwerk
    • Orthopädietechnikerhandwerk
    • Orthopädieschuhmacherhandwerk
    • Zahntechnikerhandwerk
    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
    • Zeugnisse und Nachweise

    Voraussetzungen

    Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer

    • eine Gesellenprüfung entweder in dem entsprechenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
    • diesen Beruf mindestens sechs Jahren ausgeübt hat,
    • davon insgesamt mindestens vier Jahre in leitender Stellung im beantragten Handwerk und
    • die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist.
    Nachweise

    Der Nachweis kann durch Ihre Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen sollten sich sowohl der Nachweis für die ausgeübte Gesellentätigkeit und leitende Tätigkeit als auch die vorgeschriebene Dauer dieser Tätigkeit von sechs beziehungsweise vier Jahren ergeben.

    Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn Ihnen als Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.

    Die erforderlichen Kenntnisse auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem und rechtlichem Gebiet ergeben sich entweder aus Ihrem bisherigen Tätigkeitsbild oder können durch Ihre Teilnahme an Lehrgängen belegt werden.

    Hinweis: Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).

    Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.

    • Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
    • Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
    • Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

    Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.

    Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    aufwandsabhängig

    Kosten

    Gebührenrahmen bis zu EUR 500,00 (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en