Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung beantragen ("Altgesellenregelung")
Beschreibung
Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HWO)
Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung erhalten. Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.
Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke:
- Schornsteinfegerhandwerk
- Augenoptikerhandwerk
- Hörakustikerhandwerk
- Orthopädietechnikerhandwerk
- Orthopädieschuhmacherhandwerk
- Zahntechnikerhandwerk
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Zeugnisse und Nachweise
Voraussetzungen
Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer
- eine Gesellenprüfung entweder in dem entsprechenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
- diesen Beruf mindestens sechs Jahren ausgeübt hat,
- davon insgesamt mindestens vier Jahre in leitender Stellung im beantragten Handwerk und
- die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist.
Nachweise
Der Nachweis kann durch Ihre Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen sollten sich sowohl der Nachweis für die ausgeübte Gesellentätigkeit und leitende Tätigkeit als auch die vorgeschriebene Dauer dieser Tätigkeit von sechs beziehungsweise vier Jahren ergeben.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn Ihnen als Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.
Die erforderlichen Kenntnisse auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem und rechtlichem Gebiet ergeben sich entweder aus Ihrem bisherigen Tätigkeitsbild oder können durch Ihre Teilnahme an Lehrgängen belegt werden.
Hinweis: Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7b Handwerksordnung (HwO)
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern in Verbindung mit dem Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- Anlage A "Zulassungspflichtige Handwerke" zur Handwerksordnung (HwO)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).
Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.
- Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
- Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
- Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
aufwandsabhängig
Kosten
Gebührenrahmen bis zu EUR 500,00 (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen