Tierarzt / Tierärztin, Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie sich als Tierarzt oder Tierärztin in Sachsen niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen.
Hinweise:
- Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
- Nach § 5 Abs.1 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats auch der Landestierärztekammer anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Ansprechpartner
Landratsamt Mittelsachsen (Landratsamt Mittelsachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 799-0
Fax: +49 3731 799-3250
Internet
erforderliche Unterlagen
Approbationsurkunde
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 4, 10 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Sie müssen folgende Angaben machen:
- Name
- Anschrift der Niederlassung
- Zeitpunkt der Niederlassung
Fristen
unverzüglich
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen