Beratungshilfe bei Gericht beantragen
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG)
Geldmangel darf Sie nicht daran hindern, Ihr Recht durchzusetzen oder zu verteidigen. Wenn Ihnen für ein Gerichtsverfahren Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht zustehen würde, können Sie für außergerichtlichen Rechtsbeistand Beratungshilfe beantragen.
Die Beratungshilfe umfasst den rechtlichen Rat und – soweit erforderlich – die außergerichtliche Vertretung.
Tipp: Informieren Sie sich auch über Prozesskostenvorschuss und Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.
Kostenlose Rechtsberatung
Im Rahmen eines Projektes des Staatsministeriums der Justiz in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen führen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in mehreren sächsischen Städten eine grundsätzlich kostenfreie Rechtsberatung für finanziell bedürftige Bürger durch.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formular "Beratungshilfe – Antrag mit Ausfüllhinweisen" (erhältlich bei Rechtspflegern, beratenden Anwälten oder in Amt24 als Online-Formular)
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument
- Nachweise über Einkommen und Vermögen:
- eigene Einkommensnachweise
(zum Beispiel Bewilligungsbescheide der ARGE, BAföG-Bescheid, Lohnbescheinigung der letzten drei Monate, Rentenbescheid, Bescheinigung der Wohngeldstelle, Krankenkassenbescheinigung bei der Zahlung von Krankengeld) - Einkommensnachweise des Ehegatten, sofern kein eigenes Einkommen vorhanden ist
- Kindergeldnachweise
- Nachweise über die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt)
- Mietvertrag (bei Eigenheim: Nachweis der Ausgaben beziehungsweise des Darlehensvertrages)
- Versicherungen (mit aktuellen Beitragshöhen)
- sonstige monatliche Belastungen
(zum Beispiel Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs, Kredite, sonstige Ratenzahlungen) - Nachweise zu anderen Vermögenswerten
(zum Beispiel Sparbuch, Festgeld, weitere Konten) - Nachweise, dass ein Beratungsbedürfnis besteht
(zum Beispiel durch Schreiben, aus denen sich die Problematik ergibt)
- eigene Einkommensnachweise
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Beratungshilfe, wenn Ihnen auch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht zustünde.
Das bedeutet:
- Sie sind nicht in der Lage, die Mittel für eine rechtliche Beratung selbst aufzubringen:
- Sie haben kein ausreichendes Einkommen. Das Einkommen berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Freibeträge sowie bestimmter Ausgaben. Was im Einzelnen anzusetzen ist, lesen Sie in Paragraf 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Abschnitt "Einkommensfreibeträge" weiter unten.
- Sie besitzen nur kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis EUR 5.000 zuzüglich eines Betrages von EUR 500,00 für jede Person, für deren Unterhalt überwiegend Sie aufkommen.
- Ihnen stehen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung:
Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung und
- sind kein Mitglied im Mieterverein (bei Mietsachen),
- sind kein Mitglied einer Gewerkschaft (bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten),
- das Jugendamt kann Ihnen nicht helfen (es handelt sich nicht um eine Familiensache),
- Sie erhalten keinen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle (bei Verbraucherinsolvenzsachen).
- Sie nehmen Ihre Rechte nicht mutwillig wahr.
- Die Angelegenheit betrifft kein laufendes Gerichtsverfahren.
Einkommensfreibeträge (gültig ab 01.01.2018)
- für die Partei und deren Ehegatten/Ehegattin oder Lebenspartner / Lebenspartnerin: EUR 481,00
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leistet
- für Kinder bis zum 6. Geburtstag: EUR 275,00
- für Kinder ab 6 Jahren bis zum 14. Geburtstag: EUR 339,00
- für Jugendliche von 14 Jahren bis zum 18. Geburtstag: EUR 364,00
- für Erwachsene: EUR 383,00
(Die Freibeträge mindern sich allerdings um eigenes Einkommen bei den unterhaltsberechtigten Personen.)
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen (zusätzlich): EUR 219,00
Hinweis: Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 erfolgt die Gewährung von Beratungshilfe in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, VV Nr. 2500
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Vertrauen Sie sich dem zuständigen Rechtspfleger Ihres Amtsgerichts an.
- Schildern Sie Ihren Konflikt und Ihre finanzielle Situation.
- Ist es nicht möglich, Ihnen auf direktem Wege zu helfen oder eine andere Möglichkeit der Hilfe aufzuzeigen, erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Wenden Sie sich damit an einen Anwalt oder eine Anwältin Ihrer Wahl.
- Um den Antrag auf Beratungshilfe vorzubereiten, können Sie das entsprechende Formular in Amt24 nach Angabe Ihres Wohnorts in der obigen Suchmaske online abrufen (Formulare & Online-Dienste).
Fristen
keine
Kosten
- für die Beratung beim Amtsgericht: keine
- für die anwaltliche Beratung: EUR 15,00
(Die übrige Vergütung machen die Anwälte unmittelbar gegenüber der Staatskasse geltend.)
Achtung! Sollten Sie vorab eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, müssen Sie die Kosten selbst tragen, falls das Amtsgericht Ihren Antrag auf Beratungshilfe ablehnt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen